Mittwoch, 18. August 2010
Filesharing: Abmahnung Kanzlei FAREDS für Axel Komlew und Christian Königseder – "Monrose - Like a Lady"
Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit für die Songwriter Axel Komlew und Christian Königseder Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing am Musikwerk „Monrose – Like a Lady“ ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung deren Entwurf der Abmahnung beigefügt ist sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 450 €.
In der Abmahnung wird mit einem erstinstanzlichen Prozesskostenrisiko in Höhe von mindestens 3.000 € gedroht. Dieses soll sowohl den Unterlassungsanspruch wie auch die Kostenerstattungsansprüche erfassen.
Es kann nur angeraten werden, die im Entwurf der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, da sie ein Eingeständnis der Rechtsverletzung enthält.
Darüber hinaus sollte der “angebotene” Vergleichsbetrag nicht vorbehaltlos gezahlt werden. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, mit der sie ein uneingeschränktes Schuldeingeständnis vermeiden.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der ihren Sachverhalt individuell analysiert und ihre Interessen bestmöglichst vertritt.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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BÖSEL, KOHWAGNER & KOLLEGEN
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Berlin – Dresden – München
Office Berlin
Huttenstraße 22
10553 Berlin
Phone: +49 (30) - 34 90 27 63
Fax: +49 (30) - 34 90 27 65
Web: www.boesel-kollegen.de
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung deren Entwurf der Abmahnung beigefügt ist sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 450 €.
In der Abmahnung wird mit einem erstinstanzlichen Prozesskostenrisiko in Höhe von mindestens 3.000 € gedroht. Dieses soll sowohl den Unterlassungsanspruch wie auch die Kostenerstattungsansprüche erfassen.
Es kann nur angeraten werden, die im Entwurf der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, da sie ein Eingeständnis der Rechtsverletzung enthält.
Darüber hinaus sollte der “angebotene” Vergleichsbetrag nicht vorbehaltlos gezahlt werden. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, mit der sie ein uneingeschränktes Schuldeingeständnis vermeiden.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der ihren Sachverhalt individuell analysiert und ihre Interessen bestmöglichst vertritt.
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Montag, 16. August 2010
Fielsharing: Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt – Verletzung des Urheberrechts im Internet (Filesharing)
Aktuell wird durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt (Filesharing).
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 850,00.
Je nach Einzelfall ist darauf abzustellen, ob man die Abmahnung zurückzuweisen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten vollständig ablehnen sollte. Je nachdem wie sich der Sachverhalt gestaltet, kommt auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung eines möglichst geringen Schadensersatz bzw. möglichst geringer Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
Wir müssen an dieser Stelle jedoch davor warnen, dass die Vogel-Strauß-Taktik, also keine Reaktion auf die Abmahnung, die Gefahr birgt, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung mit einer möglichen noch größeren Kostenfolge beantragt.
Ebenso wenig förderlich ist es, die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, denn an diese sind Sie die nächsten 30 Jahre gebunden.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der ihren Sachverhalt individuell analysiert und ihre Interessen bestmöglichst vertritt.
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Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 850,00.
Je nach Einzelfall ist darauf abzustellen, ob man die Abmahnung zurückzuweisen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten vollständig ablehnen sollte. Je nachdem wie sich der Sachverhalt gestaltet, kommt auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung eines möglichst geringen Schadensersatz bzw. möglichst geringer Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
Wir müssen an dieser Stelle jedoch davor warnen, dass die Vogel-Strauß-Taktik, also keine Reaktion auf die Abmahnung, die Gefahr birgt, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung mit einer möglichen noch größeren Kostenfolge beantragt.
Ebenso wenig förderlich ist es, die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, denn an diese sind Sie die nächsten 30 Jahre gebunden.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der ihren Sachverhalt individuell analysiert und ihre Interessen bestmöglichst vertritt.
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Filesharing: Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH durch Rechtsanwälte Waldorf
Die Rechtsanwälte WALDORF mahnen derzeit im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH verstärkt Urheberrechtsverstöße wegen des Anbietens zum Herunterladen von Filmwerken ab.
Gefordert werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 450,00 EUR, folglich insgesamt 956,00 EUR gefordert.
Wir können nur dringend davon abraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Wir können nur dringend davon abraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Fielsharing: Abmahnung der Sony Music Entertainment Germany GmbH: Musikalbum „Live in London“ des Künstlers Leonard Cohen
Aktuell mahnen die Rechtsanwälte WALDORF ebenfalls im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH Urheberrechtsverstöße wegen des Anbietens zum Herunterladen des Musikalbums Musikalbum „Live in London“ des Künstlers Leonard Cohen ab.
Gefordert werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, folglich insgesamt 856,00 EUR gefordert.
Wir können nur dringend davon abraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Gefordert werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, folglich insgesamt 856,00 EUR gefordert.
Wir können nur dringend davon abraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Fielsharing: Abmahnung der Sony Music Entertainment Germany GmbH durch Rechtsanwälte Waldorf
Die Rechtsanwälte WALDORF mahnen derzeit im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH Urheberrechtsverstöße wegen des Anbietens zum Herunterladen des Musikalbums “Music for Men“ des Interpreten „Gossip“ ab.
Gefordert werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, folglich insgesamt 856,00 EUR gefordert.
Wir können nur dringend davon abraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Wir können nur dringend davon abraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Montag, 23. März 2009
Technischer Fehler oder Lockvogelangebot
Ob sich ein Schnäppchen-Angebot als Ausreißer bzw. als technischer Fehler oder als Lockvogelangebot entpuppt, zeigt sich meistens erst, wenn dieses Phänomen bei ein und demselben Anbieter häufiger erscheint.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Angebot der Schwab Versand GmbH. Ein TomTom für € 6,95 ist zunächst einmal sehr attraktiv und lädt zum Kauf nicht nur eines Produktes ein. Wenn sich hinterher herausstellt, dass angeblich ein technischer Fehler die Ursache dieses äußerst günstigen Angebotes sein soll, ist dies für den Kunden ärgerlich. Ist man als Internetuser dann erst mal auf der betreffenden Webseite, so schaut man sich noch weiter um und lässt sich zu weiteren Käufen hinreißen.
Den vollständigen Bericht zu diesem Thema können Sie unter http://www.supportmagazine.de/archives/715 lesen.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Angebot der Schwab Versand GmbH. Ein TomTom für € 6,95 ist zunächst einmal sehr attraktiv und lädt zum Kauf nicht nur eines Produktes ein. Wenn sich hinterher herausstellt, dass angeblich ein technischer Fehler die Ursache dieses äußerst günstigen Angebotes sein soll, ist dies für den Kunden ärgerlich. Ist man als Internetuser dann erst mal auf der betreffenden Webseite, so schaut man sich noch weiter um und lässt sich zu weiteren Käufen hinreißen.
Den vollständigen Bericht zu diesem Thema können Sie unter http://www.supportmagazine.de/archives/715 lesen.
Sonntag, 22. Februar 2009
Streit um Domainnamen ahd.de
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.
Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05
MMR 2006, 608
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.
Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05
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