http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: 05/01/2008 - 06/01/2008

Freitag, 23. Mai 2008

Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 entschieden, dass grundsätzlich die Rechtsverfolgungskosten des Verletzten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Zuge einer Abmahnung ersetzt werden müssen.

Bei den am Rechtsstreit beteiligten Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Im Rahmen der Abwerbung von Kunden haben zwei Mitbewerber versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt.

Die Deutsche Telekom AG hat hierauf die Mitbewerber durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen, obwohl sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält.

Da die Beklagte sich nicht strafbewehrt unterwarf, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt (§ 12 Abs. 1 S. UWG). Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06). Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 - 3/11 O 158/04

Dienstag, 13. Mai 2008

BGH bestätigt erneut Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Gegenstand dieses Verfahrens war das Anbieten gefälschter Uhren der Marke „ROLEX“. Hiergegen wandten sich die Markeninhaber, die zugleich die Uhren der Marke "ROLEX" produzieren und vertreiben. Über die Internetplattform „ricardo“ hatten Dritte gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00
OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01

Montag, 5. Mai 2008

Ungewollte Mitgliedschaft – Versteckte Abokosten bei mega-downloads.net?

Nepper, Schlepper, Bauernfänger - sie lauern nicht nur im echten Leben, sondern auch im Wold Wide Web (www). Ein Interesse teilen alle diese Anbieter jedoch: Geld zu verdienen – und zwar an Ihnen. Die Methoden dazu sind sehr unterschiedlich. Besonders beliebt bei unseriösen Webseitenbetreibern sind sog. versteckte Abo-Kosten. So wird mit kostenlosen Testzugängen gelockt, die bei nicht rechtzeitiger Kündigung zu kostspieligen Abonnements mit Laufzeiten von zum Teil bis zu 2 Jahren führen. Zu der Vielzahl der unseriösen Angebote hat sich nun auch das Angebot http://www.mega-downloads.net/ gesellt.

Auf dieser Seite werden, zumeist kostenlose Softwareprodukte (so z. B. der Internetbrowser Mozilla Firefox) zum Download angeboten, nur nicht für Sie. Die Gestaltung der Internetseite erweckte bisher den Eindruck, dass die Angebote unentgeltlich in Anspruch genommen werden könnten. Das Verhängnisvolle ist, dass der Zugangsbereich eine Anmeldung erfordert und man dort aufgefordert wird, seine Daten zu hinterlassen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Internetseite von http://www.mega-downloads.net/ vor Kurzem überarbeitet wurde und nun auf der Startseite direkt ein entsprechender Hinweis auf die anfallenden Kosten erscheint.

Wer sich anmeldet, erhält anschließend via E-Mail eine Begrüßung und Bestätigung der Anmeldung. Darüber hinaus erhält man nach Ablauf der Widerrufsfrist ebenfalls via E-Mail eine Rechnung. Wer sich also in letzter Zeit bei http://www.mega-downloads.net/ ange-meldet hat, dürfte nach ca. 16 Tagen eine E-Mail mit einer Rechnung dieses Anbieters erhalten oder schon erhalten haben. Aber damit belässt es dieser Anbieter nicht, sondern schickt darüber hinaus nach ca. 10 Tagen eine Mahnung in welcher u.a. auf folgendes hingewiesen wird:

„Da Sie mittels Ihrer Anmeldung einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, die Zahlungsfrist der Rechnung bereits verstrichen ist, und die offene Forderung bis dato noch immer nicht beglichen ist, erhalten Sie diese Mahnung.

Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, da bei weiterem Verzug Mahnspesen sowie Verzugszinsen zu Ihren Lasten entstehen. Um Ihnen zusätzliche Kosten zu ersparen, begleichen Sie bitte umgehend die offene Forderung.“

Einige unserer Mandanten haben bereits versucht dem Vertragsschluss zu widersprechen. Hierauf hat sich der Anbieter nicht eingelassen und weiterhin Zahlung verlangt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anbieter nach einer Kontaktaufnahme das Begehren der Zahlung einstellen wird, sondern weiterhin alle Betroffenen auffordern wird den Betrag von EUR 96,00 für das erste Jahr zu entrichten.


Wie ist die Rechtslage?

Die Frage, ob ein Zahlungsanspruch besteht, hängt unter anderem von der Gestaltung der Internetseite ab und kann daher nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Als Faustformel gilt: Je kleiner und versteckter Preis und Vertragsdauer, umso größer die Chan-cen, dass Sie nicht zahlen müssen.

Oftmals erhalten Internetnutzer Rechnungen solcher unseriösen Anbieter, ohne eine entsprechende Seite besucht bzw. sich auf einer solchen Seite angemeldet zu haben. In diesen Fällen ist selbstverständlich kein Vertrag zustande gekommen und damit besteht auch keine Zahlungsverpflichtung. Das gleiche gilt, wenn sich ein Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern angemeldet hat.


Was ist nun zu tun?

Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob das Unternehmen weiterhin Inkassounternehmen mit der Verfolgung ihrer vermeintlichen Ansprüche beauftragen werden. In jedem Fall müssen alle Betroffenen damit rechnen, dass mit jeder Mahnung bzw. jeder weiteren Stufe weitere Kosten auf den ursprünglichen Betrag aufgeschlagen werden.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich gegen diese vermeintlichen Ansprüche vorzugehen, auch wenn bisher erst ein Fall bekannt ist, in welchem derart unseriöse Anbieter eine gerichtliche Klärung gesucht haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedem Betroffenen an einer Klärung der Lage gelegen sein. Nur auf diese Weise umgeht man der Gefahr, dass der vermeintliche Anspruch durch Mahnkosten weiter ansteigt und es irgendwann doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Unsere durch dieses Unternehmen betroffenen Mandanten haben uns gebeten für sie Rechtssicherheit zu schaffen, damit sie nicht immer wieder durch diesen Anbieter „belästigt“ werden. Aus diesem Grunde werden durch uns derzeit die notwendigen Informationen von Betroffenen gesammelt, welche sich schon zahlreich bei uns gemeldet haben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass in den einschlägigen Foren im Internet mitgeteilt wur-de, dass eine Sammelklage derzeit vorbereitet werden wird. Jedoch ist eine Sammelklage in Deutschland in der Form der Class action nicht zulässig. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen. Der besondere Vorteil einer entsprechenden Vereinigung der Betroffenen besteht in dem hierdurch zu erzeugenden Druck auf das unseriöse Unternehmen. Durch eine Vielzahl an Betroffenen können wir gemeinsam mit den uns zur Verfügung stehenden PR-Möglichkeiten die Ansprüche der Betroffenen schnell und effektiv durchsetzen. Aus diesem Grunde vertrauen eine Vielzahl von Mandanten in dieser Angelegenheit auf unsere Kompetenz und unserer Erfahrung diese Angelegenheit für sie und andere Betroffene abschließend zu klären.


Sind auch Sie von diesem Anbieter und diesem Angebot betroffen?
Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne. Kompetent und effektiv, damit auch Sie sich nicht mehr unseriösen Ansprüchen gegenübersehen.

Sofern Sie über weitere Korrespondenz mit diesem Anbieter verfügen oder aber weitere Unterlagen gespeichert haben, wären wir Ihnen, auch im Namen unserer anderen Mandanten, sehr dankbar, wenn sie uns diese Unterlagen zur Verfügung stellen könnten. Auf diese Weise können wir für Sie eine lückenlose Aufklärung ermöglichen.