http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Freitag, 23. Mai 2008

Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 entschieden, dass grundsätzlich die Rechtsverfolgungskosten des Verletzten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Zuge einer Abmahnung ersetzt werden müssen.

Bei den am Rechtsstreit beteiligten Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Im Rahmen der Abwerbung von Kunden haben zwei Mitbewerber versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt.

Die Deutsche Telekom AG hat hierauf die Mitbewerber durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen, obwohl sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält.

Da die Beklagte sich nicht strafbewehrt unterwarf, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt (§ 12 Abs. 1 S. UWG). Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06). Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 - 3/11 O 158/04