http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft

Montag, 8. September 2008

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft

Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz stärkt damit das geistige Eigentum und erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie.

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um:

· Patentgesetz

· Gebrauchsmustergesetz

· Markengesetz

· Halbleiterschutzgesetz

· Urheberrechtsgesetz

· Geschmacksmustergesetz

· Sortenschutzgesetz

Eine wesentliche Änderung betrifft den Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Im Einzelnen sieht das Zum Inhalt Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums Folgendes vor:

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Für nach dem 1. September 2008 von Verbrauchern begangene Urheberrechtsverstöße sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

Was jedoch ein einfach gelagerter Fall bzw. eine nur unerhebliche Rechtsverletzung sein soll, werden die Gerichte zu entscheiden haben.

Auskunftsansprüche
Das Gesetz sieht bereits heute einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzer vor (§ 101a UrhG). Neu ist der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren), die im Besitz der notwendigen Informationen sind, um den Verletzer zu identifizieren.

War der Rechteinhaber früher gezwungen, Strafanzeige zu stellen, um an die notwendigen Daten im Wege der Akteneinsicht zu gelangen, so hat er jetzt die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Schadensersatzansprüche
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen.
Vorlage und Sicherung von Beweismitteln

Im Falle einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verletzung eines Schutzrechtes kann der Rechtsinhaber gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen verlangen.

Gegebenenfalls erstreckt sich dieser Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.

Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind.

Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.