Dienstag, 9. November 2010
Irreführung durch fehlende Transparenz des werblichen Charakters einer Sendung
Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 19. August 2010 (Az. OLG Hamm, Urt. v. 19. 8. 2010 – I-4 U 66/10) kann auch eine unerlaubte irreführende Werbung durch die fehlende Transparenz des erblichen Charakters einer Postsendung geschaffen werden, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.
Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung – Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. August 2010 – I-4 U 66/10
Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung – Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. August 2010 – I-4 U 66/10