Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 (Az: 3/8 O 25/07) entschieden, dass die Erteilung der Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV im Rahmen eines von eBay zur Verfügung gestellten Scrollkastens unzulässig ist, da dieser nicht den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung gerecht wird.
Auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann, lässt jedoch offen, wie groß dieser sein müsste.
Da eBay die Größe des Scrollkastens vorgibt, sollte man derzeit von der Verwendung des Scrollkastens für AGB und Widerrufsbelehrung Abstand nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, durch Mitbewerber abgemahnt zu werden.
Ebenso betrifft dies die Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die ausschließliche Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Mittwoch, 30. Mai 2007
OLG Frankfurt – AGB und Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Scrollkästen unzulässig
Mittwoch, 23. Mai 2007
Kammergericht Berlin: Lieferfrist muss genau angegeben werden - "In der Regel" wettbewerbswidrig
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) entschieden, dass die Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei.
Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, da diese auch Ausnahmefälle erlaube und der Händler sich demnach an keine Lieferzeiträume zu halten habe. Für den Verbraucher ist das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.
Das Kammergericht führte weiter aus, dass die Verwendung von „ca.“-Angaben sehr kritisch sei. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.
Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Eine abschließende Stellungnahme hat der Senat jedoch nicht vorgenommen.
Das Kammergericht gab dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB statt. Der Verfügungsantrag sei hinsichtlich der Wendung "in der Regel ..." begründet, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei.
Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, da diese auch Ausnahmefälle erlaube und der Händler sich demnach an keine Lieferzeiträume zu halten habe. Für den Verbraucher ist das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.
Das Kammergericht führte weiter aus, dass die Verwendung von „ca.“-Angaben sehr kritisch sei. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.
Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Eine abschließende Stellungnahme hat der Senat jedoch nicht vorgenommen.
Das Kammergericht gab dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB statt. Der Verfügungsantrag sei hinsichtlich der Wendung "in der Regel ..." begründet, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei.
Montag, 21. Mai 2007
OLG Hamm: Versandkosten müssen auch bei Auslandsversand genannt werden
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 28. März 2007 (4 W 19/07) müssen nach § 1 Abs. 1 PangV Versandkosten auch bei Auslandsversendungen benannt werden. Sollte dem Unternehmer die Bezifferung der Auslandsversandkosten nicht möglich sein, so müssen zumindest die Einzelheiten der Berechnung angegeben werden, damit der Verbraucher sich gem. § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV die Höhe der Kosten leicht errechnen kann.
Ein Unternehmer kann demnach keine Bestellungen aus dem Ausland mehr entgegennehmen, wenn er nicht vorher die entsprechenden Versandkosten benannt hat. Nicht anders ergibt sich, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Versandkosten angibt, dass diese vom Unternehmer erfragt werden können ("Versandkosten auf Anfrage").
Sollte ein Unternehmer dennoch hiermit werben oder einen Versendung ins Ausland vornehmen ohne vorab die Versandkosten oder zumindest Angaben zur Berechnung der Versandkosten angegeben haben, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ein Unternehmer kann demnach keine Bestellungen aus dem Ausland mehr entgegennehmen, wenn er nicht vorher die entsprechenden Versandkosten benannt hat. Nicht anders ergibt sich, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Versandkosten angibt, dass diese vom Unternehmer erfragt werden können ("Versandkosten auf Anfrage").
Sollte ein Unternehmer dennoch hiermit werben oder einen Versendung ins Ausland vornehmen ohne vorab die Versandkosten oder zumindest Angaben zur Berechnung der Versandkosten angegeben haben, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
OLG Hamburg: Werbung ohne Hinweis auf Nichtverfügbarkeit wettbewerbswidrig
Mit Beschluss vom 30. November 2006 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne darauf entsprechend hinzuweisen, irreführend und wettbewerbswidrig i. S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.
Auch die beigefügte Fußnote in der Werbung "Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich" schließt eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises nicht aus. Hieraus ergebe sich allenfalls, dass die Ware kurzfristig vergriffen sein könnte, jedoch nicht, dass die Ware von Anfang an nicht vorhanden und nicht lieferfähig war. Es wird von der Rechtsprechung zwischen einer unzureichenden Bevorratung und einer Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller unterschieden.
Der Senat erachtete den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin für begründet, da die auf der Internetseite beworbene DVD „Pulse“ der Gruppe „Pink Floyd“ im Angebotszeitraum nicht verfügbar war, da der Hersteller der DVD den Veröffentlichungstermin verschoben hatte.
Da zu dem beworbenen Zeitraum die DVD nicht erhältlich war, sah der Senat hierin ein Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Verfügbarkeit der Ware.
Auch die beigefügte Fußnote in der Werbung "Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich" schließt eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises nicht aus. Hieraus ergebe sich allenfalls, dass die Ware kurzfristig vergriffen sein könnte, jedoch nicht, dass die Ware von Anfang an nicht vorhanden und nicht lieferfähig war. Es wird von der Rechtsprechung zwischen einer unzureichenden Bevorratung und einer Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller unterschieden.
Der Senat erachtete den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin für begründet, da die auf der Internetseite beworbene DVD „Pulse“ der Gruppe „Pink Floyd“ im Angebotszeitraum nicht verfügbar war, da der Hersteller der DVD den Veröffentlichungstermin verschoben hatte.
Da zu dem beworbenen Zeitraum die DVD nicht erhältlich war, sah der Senat hierin ein Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Verfügbarkeit der Ware.
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