Montag, 21. Mai 2007
OLG Hamm: Versandkosten müssen auch bei Auslandsversand genannt werden
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 28. März 2007 (4 W 19/07) müssen nach § 1 Abs. 1 PangV Versandkosten auch bei Auslandsversendungen benannt werden. Sollte dem Unternehmer die Bezifferung der Auslandsversandkosten nicht möglich sein, so müssen zumindest die Einzelheiten der Berechnung angegeben werden, damit der Verbraucher sich gem. § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV die Höhe der Kosten leicht errechnen kann.
Ein Unternehmer kann demnach keine Bestellungen aus dem Ausland mehr entgegennehmen, wenn er nicht vorher die entsprechenden Versandkosten benannt hat. Nicht anders ergibt sich, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Versandkosten angibt, dass diese vom Unternehmer erfragt werden können ("Versandkosten auf Anfrage").
Sollte ein Unternehmer dennoch hiermit werben oder einen Versendung ins Ausland vornehmen ohne vorab die Versandkosten oder zumindest Angaben zur Berechnung der Versandkosten angegeben haben, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ein Unternehmer kann demnach keine Bestellungen aus dem Ausland mehr entgegennehmen, wenn er nicht vorher die entsprechenden Versandkosten benannt hat. Nicht anders ergibt sich, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Versandkosten angibt, dass diese vom Unternehmer erfragt werden können ("Versandkosten auf Anfrage").
Sollte ein Unternehmer dennoch hiermit werben oder einen Versendung ins Ausland vornehmen ohne vorab die Versandkosten oder zumindest Angaben zur Berechnung der Versandkosten angegeben haben, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.