Mittwoch, 23. Mai 2007
Kammergericht Berlin: Lieferfrist muss genau angegeben werden - "In der Regel" wettbewerbswidrig
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) entschieden, dass die Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei.
Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, da diese auch Ausnahmefälle erlaube und der Händler sich demnach an keine Lieferzeiträume zu halten habe. Für den Verbraucher ist das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.
Das Kammergericht führte weiter aus, dass die Verwendung von „ca.“-Angaben sehr kritisch sei. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.
Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Eine abschließende Stellungnahme hat der Senat jedoch nicht vorgenommen.
Das Kammergericht gab dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB statt. Der Verfügungsantrag sei hinsichtlich der Wendung "in der Regel ..." begründet, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei.
Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, da diese auch Ausnahmefälle erlaube und der Händler sich demnach an keine Lieferzeiträume zu halten habe. Für den Verbraucher ist das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.
Das Kammergericht führte weiter aus, dass die Verwendung von „ca.“-Angaben sehr kritisch sei. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.
Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Eine abschließende Stellungnahme hat der Senat jedoch nicht vorgenommen.
Das Kammergericht gab dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB statt. Der Verfügungsantrag sei hinsichtlich der Wendung "in der Regel ..." begründet, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei.