http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: 06/01/2007 - 07/01/2007

Mittwoch, 13. Juni 2007

OLG Düsseldorf – Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. April 2007 (Az. I-20 W 18/07) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ausgeführt, dass ein Elektrogerätehersteller, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung seines Unternehmens nicht nachgekommen ist und dennoch Elektrogeräte vertreibt, sich wettbewerbswidrig verhält.

Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle.

Da die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten sei, dürfen nicht registrierte Hersteller keine Elektrogeräte in den Verkehr bringen.

Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar. Auch wenn der vornehmliche Zweck des ElektroG abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen diene, geschieht dies im Interesse der Marktteilnehmer.

Die unterlassene Registrierung ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da es für die registrierten und somit gesetzestreuen Händler zu einer gesteigerten Belastung kommt. Diese ergebe sich daraus, dass in den kommunalen Sammelstellen auch die Geräte nicht registrierter Hersteller abgegeben werden, die dann eine Rücknahmepflicht trifft, während sich nicht registrierte Händler sich dieser Rücknahmepflicht entziehen können.

Dienstag, 12. Juni 2007

BGH – Abkürzung UVP für „unverbindliche Preisempfehlung“ nicht wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 7. Dezember 2006, welches kürzlich veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichthof entschieden, dass eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), nicht bereits deshalb irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, da dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

Ebenso ist die Verwendung einer Abkürzung, die im Allgemeinen als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot wettbewerbswidrig.

Der Wandel der Rechtsprechung ergibt sich im wesentlichen aus einem geänderten Verbraucherleitbild. Dem Verbraucher wird vom BGH mittlerweile die Kenntnis zugestanden, dass dieser die Empfehlung als die des Herstellers einordnen kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Fazit: Die Verwendung „UVP“ ist nicht mehr wettbewerbswidrig. Ebenso gilt dies für "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers".

Wichtig: Onlinehändler/Händler, die z. B. bereits aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sind nach wie vor an ihren Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) gebunden. Dieser Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) hat auch weiterhin Bestand.

Bevor derjenige Händler die Angabe „UVP“ etc. verwenden will, sollte er aufgrund geänderter Rechtssprechung den Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) kündigen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt und eine Vertragsstrafe auslöst.

Dienstag, 5. Juni 2007

Kammergericht Berlin – Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 5 TMG bei eBay auf „mich-Seite“ ausreichend

Einem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Mai 2007 (Az.: 5 W 116/07) zufolge, ist die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay auf der „mich-Seite“ ausreichend. Der Senat begründet dies damit, dass dies nicht anders zu beurteilen sei als die Verlinkung über „Impressum“ oder „Kontakt“.

Das Kammergericht begründete die Entscheidung unter Verweis auf die vor kurzem ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet), wonach es genügt, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist.

Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter der „mich-Seite“ die jeweiligen Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.

Der Senat hat mit der vorliegenden Entscheidung den Verbraucherschutz etwas entschärft, indem er auch von einem erstmaligen eBay-Nutzer verlangt, dass er sich die Anbieterdaten über links selbst zusammensucht und diese nicht im Angebot durch den Unternehmer bereits zur Verfügung gestellt werden müssen.

Wir empfehlen dennoch allen Unternehmern die Anbieterdaten unabhängig von der Angabe auf der „mich-Seite“ in dem Angebot aufzunehmen. Dies führt einerseits zu mehr Transparenz und andererseits zu einer leichteren Handhabung für den Verbraucher bei der Suche nach den Anbieterdaten. Dies empfiehlt sich weniger aus rechtlichen wie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Denn schließlich wird nur ein zufriedener Kunde den eBay-Shop des Unternehmers bzw. andere eBay-Angebote desselben Unternehmers erneut aufsuchen.

Samstag, 2. Juni 2007

LG Berlin – Rückgaberecht bei eBay wettbewerbswidrig

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.

Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin (Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 - Az: 5 W 205/06 sowie KG, Beschluss v. 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06), nach denen die schriftlichen Hinweise in den Angeboten der eBay-Händler eines Anbieters nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen. Aus diesem Grund könne dem Verbraucher das Rückgaberecht auch nicht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, wie dies § 356 I S. 2 Nr. 3 BGB aber vorsieht.

Der ungerechtfertigte Vorteil der wettbewerbswidrigen Handlung ergebe sich nach der Auffassung der Kammer aus der Verwendung der Rückgabebelehrung gegenüber einem Widerrufsrecht. Der Unterschied der beiden Belehrungen sei darin zu sehen, dass der Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechts unverzüglich die Waren zurücksenden müsse, was für den Unternehmer das Risiko berge, dem Käufer den Kaufpreis erstatten zu müssen, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrausspuren überprüfen zu können. Hierin liege der Vorteil des Rückgaberechts. Die Ausübung des Rückgaberechts liegt grds. in der Rücksendung. In diesem Fall hat der Unternehmer stets die Kosten der Rücksendung zu tragen, jedoch hat er den Kaufpreis erst zu erstatten, wenn er die Waren in Händen hält. Hierdurch hat er den Vorteil, dass er die Ware auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen kann. Liegen Beschädigungen oder Gebrauchsspuren vor, so kann er ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadensersatz in Abzug bringen.

Fazit: Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht abermals die Konsequenzen der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin. Das LG Berlin geht in folgerichtiger Anwendung der vorgenannten Entscheidungen sogar noch einen Schritt weiter, legt die Vor- und Nachteile der Verwendung von Rückgabe- und Widerrufsbelehrung offen und untersagt den unlauteren Wettbewerbsvorteil, der durch die Verwendung des Rückgaberechts entsteht.

Unter Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin ist die Entscheidung des LG Berlin zu begrüßen. Die hierdurch beim Verkauf über die Internetplattform eBay entstehenden Vorteile des Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht wären doch zu evident.

Letztendlich kann man jedem eBay- oder Amazon-Händler nur empfehlen, auf ein Rückgaberecht zu verzichten bzw. das verwandte Rückgaberecht durch ein Widerrufsrecht zu ersetzen. Dies gilt natürlich auch für andere Plattformen, soweit der Kaufvertrag durch das Anklicken des Bieters geschlossen wird.