Ebenso ist die Verwendung einer Abkürzung, die im Allgemeinen als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot wettbewerbswidrig.
Der Wandel der Rechtsprechung ergibt sich im wesentlichen aus einem geänderten Verbraucherleitbild. Dem Verbraucher wird vom BGH mittlerweile die Kenntnis zugestanden, dass dieser die Empfehlung als die des Herstellers einordnen kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Fazit: Die Verwendung „UVP“ ist nicht mehr wettbewerbswidrig. Ebenso gilt dies für "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers".
Wichtig: Onlinehändler/Händler, die z. B. bereits aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sind nach wie vor an ihren Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) gebunden. Dieser Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) hat auch weiterhin Bestand.
Bevor derjenige Händler die Angabe „UVP“ etc. verwenden will, sollte er aufgrund geänderter Rechtssprechung den Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) kündigen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt und eine Vertragsstrafe auslöst.