http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: 08/01/2007 - 09/01/2007

Donnerstag, 16. August 2007

Limitierte Sportwagenangebote wegen fehlender Verfügbarkeit wettbewerbswidrig

Drei Autohändlern wurde untersagt, den Sportwagen „Alpha Romeo 8 C Competizione“ zum Verkauf anzubieten, sofern das Fahrzeug nicht verfügbar ist (Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 3.8.2007, Az. 2H O 1370/07 – nicht rechtskräftig; Beschluss des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6.8.2007, Az. 10 O 86/07 KfH – nicht rechtskräftig, Beschluss des Landgerichts Hanau vom 06.08.2007, Az. 6 O 115/07 – nicht rechtskräftig).

Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Bewerbung von nicht verfügbaren Fahrzeugen irreführend ist. In den vorliegenden Fällen bewarben die Autohändler den neuen „Alpha Romeo 8 C Competizione“, der laut Alpha Romeo, Italien, derzeit weltweit noch nicht erhältlich ist.

Die Auffassung der Landgerichte Memmingen, Ulm und Hanau entspricht auch der übrigen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) oder der des Landgericht Berlin vom 25.06.2007 – Az.: 52 O 268/07; nicht rechtskräftig). Das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) weist darauf hin, dass die Bewerbung eines Produktes, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne darauf entsprechend hinzuweisen, irreführend und wettbewerbswidrig i. S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.

Montag, 6. August 2007

OLG Hamburg – Wertersatzklausel bei eBay zulässig!

Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 19.6.2007 - 5 W 92/07) ist die Wertersatzklausel entgegen der Entscheidung des Landgericht Berlin (Beschluss v. 15.03.2007, Az. 52 O 88/07) zulässig.

Begründet hat dies der Senat damit, dass eine vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht nicht notwendig sei, da dies in § 312c Abs. 1 BGB nicht vorgesehen sei und zugleich § 357 BGB vorgehe. Die §§ 355 ff. BGB beträfen nur allgemeine Vorschriften zum Widerrufsrecht, § 312c BGB hingegen spezielle Regelungen zum Fernabsatzrecht.

Demzufolge sei zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 312c BGB zu unterscheiden. Nach der Auffassung des Senates müssen zwar vor Vertragsabschluss die Informationen zum Widerrufrecht bereitgestellt werden, jedoch nicht notwendigerweise in Textform. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden.

Ausreichend ist es nach § 312c Abs. 2 BGB, der Bereitstellung der Informationspflichten nach § 312c BGB in Textform spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher nachzukommen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass der Unternehmer die Wertersatzklausel auch bei eBay verwenden kann, wenn er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt.

Soweit also die Belehrung des Unternehmers bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.


Ob sich die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sich durchzusetzen vermag, bleibt abzuwarten, zumal diese im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung steht, wonach ebenfalls das Hanseatischen Oberlandesgericht entschieden hat, dass es bei eBay aufgrund des § 355 Abs. 2, S.2 BGB die Widerrufsfrist mangels Möglichkeit einer vorvertraglichen Belehrung in Textform einen Monat betrage.

BGH – Abwerben fremder Mitarbeiter für Unternehmen nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Ziele verfolgt werden


Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. Januar 2007 (Az. I ZR 96/04) , welches kürzlich veröffentlicht wurde, entschieden, dass das Beschäftigen eines vertragsbrüchigen Mitarbeiters eines Mitbewerbers nicht schon deshalb unlauter ist, wenn der Unternehmer von dem bestehenden Wettbewerbsverbot des Konkurrenten mit seinem jetzigen Mitarbeiter Kenntnis hatte oder haben musste.

Unlauter handelt ein Unternehmer erst dann, wenn er den Mitarbeiter zum Vertragsbruch bei seinem Wettbewerber zu verleiten, gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken versucht hat.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Handelsvertreter, der als Außendienstmitarbeiter für Vermögensberatung tätig war, sein Vertragverhältnis kündigte und noch während der Kündigungsfrist ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit einem Konkurrenten eingegangen war, obwohl ihm dies durch ein Wettbewerbsverbot untersagt war.

Der BGH hat die Grundsätze der erlaubten Abwerbung fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs bekräftigt. Der Unternehmer handelt erst dann unlauter, wenn er unlautere Mittel einsetzt oder unlautere Zwecke durch gezieltes und bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch verfolgt.

Auch im Falle des Ausnutzen des Vertragsbruches gelten die Grundsätze der erlaubten Abwerbung eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters. Jeder Mitarbeiter hat das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Dies schließt das Recht ein, selbst über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zu entscheiden und dabei gegebenenfalls das Risiko einzugehen, durch das neue Arbeitsverhältnis den Vertrag mit dem alten Arbeitgeber zu verletzen.

Verstößt ein Mitarbeiter gegen ein Wettbewerbsverbot, so ist er dem Unternehmer zwar zum Schadensersatz verpflichtet und hat den Gewinn zu ersetzen, der dem Unternehmer dadurch entgangen ist, dass dieser vertragswidrig Geschäfte nicht für ihn, sondern für einen Konkurrenten vermittelt hat. Die von dem Konkurrenten erhaltene Vergütung während des vertragsbrüchigen Zeitraums braucht er jedoch nicht herausgeben.