Begründet hat dies der Senat damit, dass eine vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht nicht notwendig sei, da dies in § 312c Abs. 1 BGB nicht vorgesehen sei und zugleich § 357 BGB vorgehe. Die §§ 355 ff. BGB beträfen nur allgemeine Vorschriften zum Widerrufsrecht, § 312c BGB hingegen spezielle Regelungen zum Fernabsatzrecht.
Demzufolge sei zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 312c BGB zu unterscheiden. Nach der Auffassung des Senates müssen zwar vor Vertragsabschluss die Informationen zum Widerrufrecht bereitgestellt werden, jedoch nicht notwendigerweise in Textform. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden.
Ausreichend ist es nach § 312c Abs. 2 BGB, der Bereitstellung der Informationspflichten nach § 312c BGB in Textform spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher nachzukommen.
Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass der Unternehmer die Wertersatzklausel auch bei eBay verwenden kann, wenn er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt.
Soweit also die Belehrung des Unternehmers bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.
Ob sich die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sich durchzusetzen vermag, bleibt abzuwarten, zumal diese im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung steht, wonach ebenfalls das Hanseatischen Oberlandesgericht entschieden hat, dass es bei eBay aufgrund des § 355 Abs. 2, S.2 BGB die Widerrufsfrist mangels Möglichkeit einer vorvertraglichen Belehrung in Textform einen Monat betrage.