Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Bewerbung von nicht verfügbaren Fahrzeugen irreführend ist. In den vorliegenden Fällen bewarben die Autohändler den neuen „Alpha Romeo 8 C Competizione“, der laut Alpha Romeo, Italien, derzeit weltweit noch nicht erhältlich ist.
Die Auffassung der Landgerichte Memmingen, Ulm und Hanau entspricht auch der übrigen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) oder der des Landgericht Berlin vom 25.06.2007 – Az.: 52 O 268/07; nicht rechtskräftig). Das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) weist darauf hin, dass die Bewerbung eines Produktes, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne darauf entsprechend hinzuweisen, irreführend und wettbewerbswidrig i. S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.