http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: BGH: Irreführung über den Warenvorrat im Onlinehandel bei unzureichendem Hin-weis auf längere Lieferfristen

Dienstag, 22. April 2008

BGH: Irreführung über den Warenvorrat im Onlinehandel bei unzureichendem Hin-weis auf längere Lieferfristen

Wettbewerbswidriges Handeln eines Internet-Versandhauses liegt dann vor, wenn die beworbene Ware nicht unverzüglich versandt werden kann, es sei denn das werbende Unternehmen hat auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen

Trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichthof mit Urteil vom 7. April 2005 entschieden hat, dass die Bewerbung einer Ware über ein Internetversandhaus dann wettbewerbswidrig ist, wenn hinter der Werbung nicht auch eine angemessene Menge an Waren zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht, werden gerade im Internet wiederholt Waren beworben, obwohl der Händler keinen oder zumindest nicht ausreichenden Vorrat zur Verfügung hat.

Der Händler muss sich derart absichern, dass er eine zu dem jeweils angekündigten Zeitpunkt bzw. Zeitraum nach den Umständen zu erwartende Nachfrage befriedigen kann. Was unter den jeweiligen Umständen zu verstehen ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab, insbesondere der Eigenart der angebotenen Waren (z.B. Saisonartikel) ab.

Die sog. Grundsätze der Vorratshaltung gelten auch hinsichtlich der Bewerbung von Artikeln über Versandhäuser im Internet oder Onlineshops. Der Verbraucher erwartet und darf erwarten, dass auf seine Bestellung hin unverzüglich die Ware versandt wird. Unbeachtlich ist dabei, ob der Werbende sie selbst auf Lager hält oder von einem Großhändler abruft.

Im Gegensatz zu Versandhauskatalogen, die meist einmal jährlich erstellt werden, besteht bei Internetangeboten die Möglichkeit, die Angebote innerhalb weniger Minuten oder Stunden zu aktualisieren. Daher darf das angesprochene Publikum davon ausgehen, dass die über das Internet angebotene Ware verfügbar ist und muss keine Wartezeit von mehreren Wochen hinnehmen.

Anders verhält sich dies jedoch, wenn sich der Onlinehändler geeigneter Zusätze bedient, die sich entweder auf einen gewissen Angebotszeitraum beziehen oder auf längere Lieferfristen schließen lassen.

Als ausreichend hat es der Bundesgerichtshof erachtet, wenn ein derartiger Hinweis auf das Abweichen der Lieferfristen auf einer durch Anklicken eines Links erreichbaren "Produktseite" gegeben wird.

Begründet wird dies damit, dass sich der vermeintliche Besteller bereits zielgerichtet auf die Seite des Onlinehändlers begeben hat und erfahrungsgemäß über die Fähigkeit verfügt, einen Link zu erkennen. Vergleichbar ist dies mit dem Link „Impressum“, hinter dem der Besteller Identität und Anschrift etc. des Onlinehändlers vermutet. Der Besteller wird diejenigen Links abrufen, die er für die Bestellung des gewünschten Artikels benötigt oder zu denen er durch Links oder unmissverständliche Hinweise, die er bis zum Vertragsabschluss erhält, geführt wird.

Wichtig ist bei solchen Links oder Hinweisen, dass diese erkennbar und nicht versteckt angebracht sein dürfen. Der Link bzw. der Hinweis muss so angelegt sein, dass der Käufer ihn nicht nur erkennt, sondern als zum dem beworbenen Produkt gehörend ansieht.