http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: Wettbewerbswidriger Räumungsverkauf – Scheinräumungsverkauf

Dienstag, 22. April 2008

Wettbewerbswidriger Räumungsverkauf – Scheinräumungsverkauf

Ein unmittelbarer Wettbewerber von Ihnen führt wegen einer Filialschließung oder einer Geschäftsaufgabe einen Räumungsverkauf durch, betreibt jedoch sein Unternehmen auch nach Beendigung des Räumungsverkaufs unverändert weiter. Ist sein Handeln wettbewerbswidrig und steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu?

Nach altem Recht musste für die Durchführung eines Räumungsverkaufs eine Räumungszwangslage vorliegen, d. h. es mussten besondere Räumungsgründe wie z. B. der Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses gegeben sein. Der Räumungsverkauf war bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen und auch zeitlich begrenzt.

Sog. Sonderveranstaltungsverbote, wozu früher auch der Räumungsverkauf zählte, sind mit der UWG-Reform 2004 weggefallen. Preisherabsetzungen des gesamten Warenangebots sind unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment erlaubt. Begriffe wie „Schlussverkauf“, „Jubiläumsverkauf“ und „Räumungsverkauf“ sind somit freigegeben. Hierbei ist die Verwendung dieser Begriffe jedoch nur solange zulässig, soweit die Werbung nicht irreführend ist.

Eine Form der Irreführung ist gegeben, wenn der Kaufmann den Räumungsverkauf nicht nur dazu nutzt, seine auf Lager befindliche Ware zu veräußern, sondern auch extra hierfür zusätzlich erworbene Ware verkaufen will. Für einen Außenstehenden lässt sich aber in der Regel nicht erkennen, ob zusätzlich erworbene Ware verkauft wird oder ob hinsichtlich der im Rahmen des Räumungsverkaufs zum Verkauf von Waren eine Räumungsnotlage besteht.

Gerade bei der Durchführung des Räumungsverkaufs sind typische Irreführungen allerdings nicht ausgeschlossen. Diese Form der Sonderverkaufsveranstaltung kann durchaus zu einer erhöhten Warennachfrage bei dem jeweiligen Unternehmen führen, weil die von dieser Werbung angesprochenen Kunden sich deutliche und über das normale Maß hinausgehende Preisvorteile versprechen. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass bei der Bewerbung von Waren im Rahmen eines Räumungsverkaufs eine ausreichende Warenvorrätigkeit gegeben sein muss. Ist dies nicht der Fall, verstößt der Kaufmann gegen das Verbot der Lockvogelwerbung.

Inwieweit der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe oder einer Filialschließung nur zum Schein erfolgt ist, stellt sich für den Mitbewerber erst nachträglich heraus, so dass ein Unterlassungsanspruch ins Leere geht. Da zu diesem Zeitpunkt der Räumungsverkauf bereits beendet ist, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nicht mehr zur Verfügung, mit dem er den irreführend angekündigten Verkauf hätte unterbinden können. Ein Verbot für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach Beendigung des Räumungsverkaufes gibt es seit der UWG-Reform nicht mehr.

Hinzu kommt, dass der Kaufmann möglicherweise begründen können wird, warum er sich anders besonnen hat. Da die Gründe für eine Geschäftsaufgabe nicht objektivierbar sind, kann ein Mitbewerber, der nach einem Räumungsverkauf seinen Geschäftsbetrieb fortsetzt, stets behaupten, er habe seine Pläne geändert, weil er z. B. aufgrund des unerwarteten Erfolgs des Räumungsverkaufs in die Lage versetzt wurde, die dringend notwendigen Investitionen zur Weiterführung seines Geschäftsbetriebes vorzunehmen.

Die gesetzlichen Änderungen werden zum einen damit begründet, dass Räumungsverkäufe heute weniger attraktiv seien, da der Kaufmann jederzeit seine Lager durch legale Sonderverkäufe leeren kann. Zum anderen wollte der Gesetzgeber von einem Verbot der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach Räumungsverkauf Abstand nehmen, da dies mit Anzeigepflichten bei der IHK sowie Kontrollbefugnissen der IHK verbunden gewesen wäre. Von einer derartigen Überregulierung wollte man jedoch absehen.