http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger

Dienstag, 10. Juni 2008

Namensnennung von Prominenten in der Werbung

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07

OLG Hamburg - Urteil vom 29. November 2005 - 7 U 97/04

LG Hamburg - Urteil vom 23. September 2004 - 324 O 285/04

und

OLG Hamburg - Urteil vom 15. Mai 2007 - 7 U 23/05

LG Hamburg - Urteil vom 21. Januar 2005 - 324 O 970/03

Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke "POST" zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke "POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.

Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.

Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.

Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05

LG Köln - Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04

OLG Köln - Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04

und

LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061)

GRURRR 2005, 158

OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,

GRURRR 2006, 256

Freitag, 23. Mai 2008

Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 entschieden, dass grundsätzlich die Rechtsverfolgungskosten des Verletzten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Zuge einer Abmahnung ersetzt werden müssen.

Bei den am Rechtsstreit beteiligten Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Im Rahmen der Abwerbung von Kunden haben zwei Mitbewerber versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt.

Die Deutsche Telekom AG hat hierauf die Mitbewerber durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen, obwohl sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält.

Da die Beklagte sich nicht strafbewehrt unterwarf, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt (§ 12 Abs. 1 S. UWG). Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06). Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 - 3/11 O 158/04

Dienstag, 13. Mai 2008

BGH bestätigt erneut Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Gegenstand dieses Verfahrens war das Anbieten gefälschter Uhren der Marke „ROLEX“. Hiergegen wandten sich die Markeninhaber, die zugleich die Uhren der Marke "ROLEX" produzieren und vertreiben. Über die Internetplattform „ricardo“ hatten Dritte gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00
OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01

Montag, 5. Mai 2008

Ungewollte Mitgliedschaft – Versteckte Abokosten bei mega-downloads.net?

Nepper, Schlepper, Bauernfänger - sie lauern nicht nur im echten Leben, sondern auch im Wold Wide Web (www). Ein Interesse teilen alle diese Anbieter jedoch: Geld zu verdienen – und zwar an Ihnen. Die Methoden dazu sind sehr unterschiedlich. Besonders beliebt bei unseriösen Webseitenbetreibern sind sog. versteckte Abo-Kosten. So wird mit kostenlosen Testzugängen gelockt, die bei nicht rechtzeitiger Kündigung zu kostspieligen Abonnements mit Laufzeiten von zum Teil bis zu 2 Jahren führen. Zu der Vielzahl der unseriösen Angebote hat sich nun auch das Angebot http://www.mega-downloads.net/ gesellt.

Auf dieser Seite werden, zumeist kostenlose Softwareprodukte (so z. B. der Internetbrowser Mozilla Firefox) zum Download angeboten, nur nicht für Sie. Die Gestaltung der Internetseite erweckte bisher den Eindruck, dass die Angebote unentgeltlich in Anspruch genommen werden könnten. Das Verhängnisvolle ist, dass der Zugangsbereich eine Anmeldung erfordert und man dort aufgefordert wird, seine Daten zu hinterlassen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Internetseite von http://www.mega-downloads.net/ vor Kurzem überarbeitet wurde und nun auf der Startseite direkt ein entsprechender Hinweis auf die anfallenden Kosten erscheint.

Wer sich anmeldet, erhält anschließend via E-Mail eine Begrüßung und Bestätigung der Anmeldung. Darüber hinaus erhält man nach Ablauf der Widerrufsfrist ebenfalls via E-Mail eine Rechnung. Wer sich also in letzter Zeit bei http://www.mega-downloads.net/ ange-meldet hat, dürfte nach ca. 16 Tagen eine E-Mail mit einer Rechnung dieses Anbieters erhalten oder schon erhalten haben. Aber damit belässt es dieser Anbieter nicht, sondern schickt darüber hinaus nach ca. 10 Tagen eine Mahnung in welcher u.a. auf folgendes hingewiesen wird:

„Da Sie mittels Ihrer Anmeldung einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, die Zahlungsfrist der Rechnung bereits verstrichen ist, und die offene Forderung bis dato noch immer nicht beglichen ist, erhalten Sie diese Mahnung.

Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, da bei weiterem Verzug Mahnspesen sowie Verzugszinsen zu Ihren Lasten entstehen. Um Ihnen zusätzliche Kosten zu ersparen, begleichen Sie bitte umgehend die offene Forderung.“

Einige unserer Mandanten haben bereits versucht dem Vertragsschluss zu widersprechen. Hierauf hat sich der Anbieter nicht eingelassen und weiterhin Zahlung verlangt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anbieter nach einer Kontaktaufnahme das Begehren der Zahlung einstellen wird, sondern weiterhin alle Betroffenen auffordern wird den Betrag von EUR 96,00 für das erste Jahr zu entrichten.


Wie ist die Rechtslage?

Die Frage, ob ein Zahlungsanspruch besteht, hängt unter anderem von der Gestaltung der Internetseite ab und kann daher nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Als Faustformel gilt: Je kleiner und versteckter Preis und Vertragsdauer, umso größer die Chan-cen, dass Sie nicht zahlen müssen.

Oftmals erhalten Internetnutzer Rechnungen solcher unseriösen Anbieter, ohne eine entsprechende Seite besucht bzw. sich auf einer solchen Seite angemeldet zu haben. In diesen Fällen ist selbstverständlich kein Vertrag zustande gekommen und damit besteht auch keine Zahlungsverpflichtung. Das gleiche gilt, wenn sich ein Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern angemeldet hat.


Was ist nun zu tun?

Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob das Unternehmen weiterhin Inkassounternehmen mit der Verfolgung ihrer vermeintlichen Ansprüche beauftragen werden. In jedem Fall müssen alle Betroffenen damit rechnen, dass mit jeder Mahnung bzw. jeder weiteren Stufe weitere Kosten auf den ursprünglichen Betrag aufgeschlagen werden.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich gegen diese vermeintlichen Ansprüche vorzugehen, auch wenn bisher erst ein Fall bekannt ist, in welchem derart unseriöse Anbieter eine gerichtliche Klärung gesucht haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedem Betroffenen an einer Klärung der Lage gelegen sein. Nur auf diese Weise umgeht man der Gefahr, dass der vermeintliche Anspruch durch Mahnkosten weiter ansteigt und es irgendwann doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Unsere durch dieses Unternehmen betroffenen Mandanten haben uns gebeten für sie Rechtssicherheit zu schaffen, damit sie nicht immer wieder durch diesen Anbieter „belästigt“ werden. Aus diesem Grunde werden durch uns derzeit die notwendigen Informationen von Betroffenen gesammelt, welche sich schon zahlreich bei uns gemeldet haben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass in den einschlägigen Foren im Internet mitgeteilt wur-de, dass eine Sammelklage derzeit vorbereitet werden wird. Jedoch ist eine Sammelklage in Deutschland in der Form der Class action nicht zulässig. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen. Der besondere Vorteil einer entsprechenden Vereinigung der Betroffenen besteht in dem hierdurch zu erzeugenden Druck auf das unseriöse Unternehmen. Durch eine Vielzahl an Betroffenen können wir gemeinsam mit den uns zur Verfügung stehenden PR-Möglichkeiten die Ansprüche der Betroffenen schnell und effektiv durchsetzen. Aus diesem Grunde vertrauen eine Vielzahl von Mandanten in dieser Angelegenheit auf unsere Kompetenz und unserer Erfahrung diese Angelegenheit für sie und andere Betroffene abschließend zu klären.


Sind auch Sie von diesem Anbieter und diesem Angebot betroffen?
Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne. Kompetent und effektiv, damit auch Sie sich nicht mehr unseriösen Ansprüchen gegenübersehen.

Sofern Sie über weitere Korrespondenz mit diesem Anbieter verfügen oder aber weitere Unterlagen gespeichert haben, wären wir Ihnen, auch im Namen unserer anderen Mandanten, sehr dankbar, wenn sie uns diese Unterlagen zur Verfügung stellen könnten. Auf diese Weise können wir für Sie eine lückenlose Aufklärung ermöglichen.

Dienstag, 22. April 2008

Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen eines Preisrätsels

Der u.a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (I ZR 29/03) hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.

Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Marken-rechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.

Wettbewerbswidriger Räumungsverkauf – Scheinräumungsverkauf

Ein unmittelbarer Wettbewerber von Ihnen führt wegen einer Filialschließung oder einer Geschäftsaufgabe einen Räumungsverkauf durch, betreibt jedoch sein Unternehmen auch nach Beendigung des Räumungsverkaufs unverändert weiter. Ist sein Handeln wettbewerbswidrig und steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu?

Nach altem Recht musste für die Durchführung eines Räumungsverkaufs eine Räumungszwangslage vorliegen, d. h. es mussten besondere Räumungsgründe wie z. B. der Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses gegeben sein. Der Räumungsverkauf war bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen und auch zeitlich begrenzt.

Sog. Sonderveranstaltungsverbote, wozu früher auch der Räumungsverkauf zählte, sind mit der UWG-Reform 2004 weggefallen. Preisherabsetzungen des gesamten Warenangebots sind unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment erlaubt. Begriffe wie „Schlussverkauf“, „Jubiläumsverkauf“ und „Räumungsverkauf“ sind somit freigegeben. Hierbei ist die Verwendung dieser Begriffe jedoch nur solange zulässig, soweit die Werbung nicht irreführend ist.

Eine Form der Irreführung ist gegeben, wenn der Kaufmann den Räumungsverkauf nicht nur dazu nutzt, seine auf Lager befindliche Ware zu veräußern, sondern auch extra hierfür zusätzlich erworbene Ware verkaufen will. Für einen Außenstehenden lässt sich aber in der Regel nicht erkennen, ob zusätzlich erworbene Ware verkauft wird oder ob hinsichtlich der im Rahmen des Räumungsverkaufs zum Verkauf von Waren eine Räumungsnotlage besteht.

Gerade bei der Durchführung des Räumungsverkaufs sind typische Irreführungen allerdings nicht ausgeschlossen. Diese Form der Sonderverkaufsveranstaltung kann durchaus zu einer erhöhten Warennachfrage bei dem jeweiligen Unternehmen führen, weil die von dieser Werbung angesprochenen Kunden sich deutliche und über das normale Maß hinausgehende Preisvorteile versprechen. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass bei der Bewerbung von Waren im Rahmen eines Räumungsverkaufs eine ausreichende Warenvorrätigkeit gegeben sein muss. Ist dies nicht der Fall, verstößt der Kaufmann gegen das Verbot der Lockvogelwerbung.

Inwieweit der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe oder einer Filialschließung nur zum Schein erfolgt ist, stellt sich für den Mitbewerber erst nachträglich heraus, so dass ein Unterlassungsanspruch ins Leere geht. Da zu diesem Zeitpunkt der Räumungsverkauf bereits beendet ist, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nicht mehr zur Verfügung, mit dem er den irreführend angekündigten Verkauf hätte unterbinden können. Ein Verbot für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach Beendigung des Räumungsverkaufes gibt es seit der UWG-Reform nicht mehr.

Hinzu kommt, dass der Kaufmann möglicherweise begründen können wird, warum er sich anders besonnen hat. Da die Gründe für eine Geschäftsaufgabe nicht objektivierbar sind, kann ein Mitbewerber, der nach einem Räumungsverkauf seinen Geschäftsbetrieb fortsetzt, stets behaupten, er habe seine Pläne geändert, weil er z. B. aufgrund des unerwarteten Erfolgs des Räumungsverkaufs in die Lage versetzt wurde, die dringend notwendigen Investitionen zur Weiterführung seines Geschäftsbetriebes vorzunehmen.

Die gesetzlichen Änderungen werden zum einen damit begründet, dass Räumungsverkäufe heute weniger attraktiv seien, da der Kaufmann jederzeit seine Lager durch legale Sonderverkäufe leeren kann. Zum anderen wollte der Gesetzgeber von einem Verbot der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach Räumungsverkauf Abstand nehmen, da dies mit Anzeigepflichten bei der IHK sowie Kontrollbefugnissen der IHK verbunden gewesen wäre. Von einer derartigen Überregulierung wollte man jedoch absehen.