http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: 2008

Montag, 8. September 2008

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft

Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz stärkt damit das geistige Eigentum und erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie.

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um:

· Patentgesetz

· Gebrauchsmustergesetz

· Markengesetz

· Halbleiterschutzgesetz

· Urheberrechtsgesetz

· Geschmacksmustergesetz

· Sortenschutzgesetz

Eine wesentliche Änderung betrifft den Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Im Einzelnen sieht das Zum Inhalt Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums Folgendes vor:

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Für nach dem 1. September 2008 von Verbrauchern begangene Urheberrechtsverstöße sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

Was jedoch ein einfach gelagerter Fall bzw. eine nur unerhebliche Rechtsverletzung sein soll, werden die Gerichte zu entscheiden haben.

Auskunftsansprüche
Das Gesetz sieht bereits heute einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzer vor (§ 101a UrhG). Neu ist der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren), die im Besitz der notwendigen Informationen sind, um den Verletzer zu identifizieren.

War der Rechteinhaber früher gezwungen, Strafanzeige zu stellen, um an die notwendigen Daten im Wege der Akteneinsicht zu gelangen, so hat er jetzt die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Schadensersatzansprüche
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen.
Vorlage und Sicherung von Beweismitteln

Im Falle einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verletzung eines Schutzrechtes kann der Rechtsinhaber gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen verlangen.

Gegebenenfalls erstreckt sich dieser Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.

Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind.

Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

Freitag, 25. Juli 2008

Sammelaktion für Schoko-Riegel

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.


Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. "Lion", "KIT KAT" und "NUTS") eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. "N-Screen") aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.


Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.


Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe.


Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.


Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.



Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 – N-Screens

OLG Frankfurt – Urteil vom 4. August 2005 – 6 U 224/04

(GRUR 2005, 1064)

LG Frankfurt - Urteil vom 14. Oktober 2004 – 2/03 O 35/04

Freitag, 18. Juli 2008

Keine Gerätevergütung für Kopierstationen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch - ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung - zulässig sind.

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke - darunter Zeitschriften - werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien.

Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 € je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 € je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht - so der Bundesgerichtshof - entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im Streitfall nicht anwendbaren - Neuregelung, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.

Der Bundesgerichtshof wird sich am 2. Oktober 2008 mit der Frage der Vergütungspflicht von PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.


Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 206/05 - Kopierstationen
LG München I - Urteil vom 26. Januar 2005 - 21 O 11845/04
OLG München - Urteil vom 27. Oktober 2005 - 29 U 2151/05
GRUR-RR 2006, 126 = ZUM 2006, 60 = MMR 2005, 847

Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.

Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.

Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05
AG Köln - Urteil vom 6. April 2005 - 113 C 463/04
LG Köln - Urteil vom 23. November 2005 - 28 S 6/05
CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, 187

Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.

In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 - Royal Cars
OLG Hamm – Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 U 164/05
GRUR-RR 2006, 379
LG Arnsberg - Urteil vom 7. November 2005 - 8 O 106/05
und
Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 197/05 - FC Troschenreuth
OLG Düsseldorf – Urteil vom 4. Oktober 2005 - I-20 U 64/05
MMR 2006, 171
LG Kleve - Urteil vom 4. März 2005 - 8 O 120/04

Dienstag, 8. Juli 2008

BGH zu Musical-Rechten

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.

Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.

Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals "Die Schöne und das Biest", "Der Glöckner von Notre Dame", "Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions" veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes - so der BGH - nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.

Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - Musical-Starlights -
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Februar 2005 - 2/6 O 27/04 -
OLG Frankfurt - Urteil vom 1. November 2005 - 11 U 7/05 -

Dienstag, 10. Juni 2008

Namensnennung von Prominenten in der Werbung

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07

OLG Hamburg - Urteil vom 29. November 2005 - 7 U 97/04

LG Hamburg - Urteil vom 23. September 2004 - 324 O 285/04

und

OLG Hamburg - Urteil vom 15. Mai 2007 - 7 U 23/05

LG Hamburg - Urteil vom 21. Januar 2005 - 324 O 970/03

Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke "POST" zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke "POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.

Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.

Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.

Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05

LG Köln - Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04

OLG Köln - Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04

und

LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061)

GRURRR 2005, 158

OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,

GRURRR 2006, 256

Freitag, 23. Mai 2008

Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 entschieden, dass grundsätzlich die Rechtsverfolgungskosten des Verletzten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Zuge einer Abmahnung ersetzt werden müssen.

Bei den am Rechtsstreit beteiligten Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Im Rahmen der Abwerbung von Kunden haben zwei Mitbewerber versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt.

Die Deutsche Telekom AG hat hierauf die Mitbewerber durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen, obwohl sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält.

Da die Beklagte sich nicht strafbewehrt unterwarf, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt (§ 12 Abs. 1 S. UWG). Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06). Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 - 3/11 O 158/04

Dienstag, 13. Mai 2008

BGH bestätigt erneut Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Gegenstand dieses Verfahrens war das Anbieten gefälschter Uhren der Marke „ROLEX“. Hiergegen wandten sich die Markeninhaber, die zugleich die Uhren der Marke "ROLEX" produzieren und vertreiben. Über die Internetplattform „ricardo“ hatten Dritte gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00
OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01

Montag, 5. Mai 2008

Ungewollte Mitgliedschaft – Versteckte Abokosten bei mega-downloads.net?

Nepper, Schlepper, Bauernfänger - sie lauern nicht nur im echten Leben, sondern auch im Wold Wide Web (www). Ein Interesse teilen alle diese Anbieter jedoch: Geld zu verdienen – und zwar an Ihnen. Die Methoden dazu sind sehr unterschiedlich. Besonders beliebt bei unseriösen Webseitenbetreibern sind sog. versteckte Abo-Kosten. So wird mit kostenlosen Testzugängen gelockt, die bei nicht rechtzeitiger Kündigung zu kostspieligen Abonnements mit Laufzeiten von zum Teil bis zu 2 Jahren führen. Zu der Vielzahl der unseriösen Angebote hat sich nun auch das Angebot http://www.mega-downloads.net/ gesellt.

Auf dieser Seite werden, zumeist kostenlose Softwareprodukte (so z. B. der Internetbrowser Mozilla Firefox) zum Download angeboten, nur nicht für Sie. Die Gestaltung der Internetseite erweckte bisher den Eindruck, dass die Angebote unentgeltlich in Anspruch genommen werden könnten. Das Verhängnisvolle ist, dass der Zugangsbereich eine Anmeldung erfordert und man dort aufgefordert wird, seine Daten zu hinterlassen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Internetseite von http://www.mega-downloads.net/ vor Kurzem überarbeitet wurde und nun auf der Startseite direkt ein entsprechender Hinweis auf die anfallenden Kosten erscheint.

Wer sich anmeldet, erhält anschließend via E-Mail eine Begrüßung und Bestätigung der Anmeldung. Darüber hinaus erhält man nach Ablauf der Widerrufsfrist ebenfalls via E-Mail eine Rechnung. Wer sich also in letzter Zeit bei http://www.mega-downloads.net/ ange-meldet hat, dürfte nach ca. 16 Tagen eine E-Mail mit einer Rechnung dieses Anbieters erhalten oder schon erhalten haben. Aber damit belässt es dieser Anbieter nicht, sondern schickt darüber hinaus nach ca. 10 Tagen eine Mahnung in welcher u.a. auf folgendes hingewiesen wird:

„Da Sie mittels Ihrer Anmeldung einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, die Zahlungsfrist der Rechnung bereits verstrichen ist, und die offene Forderung bis dato noch immer nicht beglichen ist, erhalten Sie diese Mahnung.

Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, da bei weiterem Verzug Mahnspesen sowie Verzugszinsen zu Ihren Lasten entstehen. Um Ihnen zusätzliche Kosten zu ersparen, begleichen Sie bitte umgehend die offene Forderung.“

Einige unserer Mandanten haben bereits versucht dem Vertragsschluss zu widersprechen. Hierauf hat sich der Anbieter nicht eingelassen und weiterhin Zahlung verlangt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anbieter nach einer Kontaktaufnahme das Begehren der Zahlung einstellen wird, sondern weiterhin alle Betroffenen auffordern wird den Betrag von EUR 96,00 für das erste Jahr zu entrichten.


Wie ist die Rechtslage?

Die Frage, ob ein Zahlungsanspruch besteht, hängt unter anderem von der Gestaltung der Internetseite ab und kann daher nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Als Faustformel gilt: Je kleiner und versteckter Preis und Vertragsdauer, umso größer die Chan-cen, dass Sie nicht zahlen müssen.

Oftmals erhalten Internetnutzer Rechnungen solcher unseriösen Anbieter, ohne eine entsprechende Seite besucht bzw. sich auf einer solchen Seite angemeldet zu haben. In diesen Fällen ist selbstverständlich kein Vertrag zustande gekommen und damit besteht auch keine Zahlungsverpflichtung. Das gleiche gilt, wenn sich ein Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern angemeldet hat.


Was ist nun zu tun?

Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob das Unternehmen weiterhin Inkassounternehmen mit der Verfolgung ihrer vermeintlichen Ansprüche beauftragen werden. In jedem Fall müssen alle Betroffenen damit rechnen, dass mit jeder Mahnung bzw. jeder weiteren Stufe weitere Kosten auf den ursprünglichen Betrag aufgeschlagen werden.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich gegen diese vermeintlichen Ansprüche vorzugehen, auch wenn bisher erst ein Fall bekannt ist, in welchem derart unseriöse Anbieter eine gerichtliche Klärung gesucht haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedem Betroffenen an einer Klärung der Lage gelegen sein. Nur auf diese Weise umgeht man der Gefahr, dass der vermeintliche Anspruch durch Mahnkosten weiter ansteigt und es irgendwann doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Unsere durch dieses Unternehmen betroffenen Mandanten haben uns gebeten für sie Rechtssicherheit zu schaffen, damit sie nicht immer wieder durch diesen Anbieter „belästigt“ werden. Aus diesem Grunde werden durch uns derzeit die notwendigen Informationen von Betroffenen gesammelt, welche sich schon zahlreich bei uns gemeldet haben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass in den einschlägigen Foren im Internet mitgeteilt wur-de, dass eine Sammelklage derzeit vorbereitet werden wird. Jedoch ist eine Sammelklage in Deutschland in der Form der Class action nicht zulässig. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen. Der besondere Vorteil einer entsprechenden Vereinigung der Betroffenen besteht in dem hierdurch zu erzeugenden Druck auf das unseriöse Unternehmen. Durch eine Vielzahl an Betroffenen können wir gemeinsam mit den uns zur Verfügung stehenden PR-Möglichkeiten die Ansprüche der Betroffenen schnell und effektiv durchsetzen. Aus diesem Grunde vertrauen eine Vielzahl von Mandanten in dieser Angelegenheit auf unsere Kompetenz und unserer Erfahrung diese Angelegenheit für sie und andere Betroffene abschließend zu klären.


Sind auch Sie von diesem Anbieter und diesem Angebot betroffen?
Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne. Kompetent und effektiv, damit auch Sie sich nicht mehr unseriösen Ansprüchen gegenübersehen.

Sofern Sie über weitere Korrespondenz mit diesem Anbieter verfügen oder aber weitere Unterlagen gespeichert haben, wären wir Ihnen, auch im Namen unserer anderen Mandanten, sehr dankbar, wenn sie uns diese Unterlagen zur Verfügung stellen könnten. Auf diese Weise können wir für Sie eine lückenlose Aufklärung ermöglichen.

Dienstag, 22. April 2008

Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen eines Preisrätsels

Der u.a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (I ZR 29/03) hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.

Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Marken-rechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.

Wettbewerbswidriger Räumungsverkauf – Scheinräumungsverkauf

Ein unmittelbarer Wettbewerber von Ihnen führt wegen einer Filialschließung oder einer Geschäftsaufgabe einen Räumungsverkauf durch, betreibt jedoch sein Unternehmen auch nach Beendigung des Räumungsverkaufs unverändert weiter. Ist sein Handeln wettbewerbswidrig und steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu?

Nach altem Recht musste für die Durchführung eines Räumungsverkaufs eine Räumungszwangslage vorliegen, d. h. es mussten besondere Räumungsgründe wie z. B. der Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses gegeben sein. Der Räumungsverkauf war bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen und auch zeitlich begrenzt.

Sog. Sonderveranstaltungsverbote, wozu früher auch der Räumungsverkauf zählte, sind mit der UWG-Reform 2004 weggefallen. Preisherabsetzungen des gesamten Warenangebots sind unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment erlaubt. Begriffe wie „Schlussverkauf“, „Jubiläumsverkauf“ und „Räumungsverkauf“ sind somit freigegeben. Hierbei ist die Verwendung dieser Begriffe jedoch nur solange zulässig, soweit die Werbung nicht irreführend ist.

Eine Form der Irreführung ist gegeben, wenn der Kaufmann den Räumungsverkauf nicht nur dazu nutzt, seine auf Lager befindliche Ware zu veräußern, sondern auch extra hierfür zusätzlich erworbene Ware verkaufen will. Für einen Außenstehenden lässt sich aber in der Regel nicht erkennen, ob zusätzlich erworbene Ware verkauft wird oder ob hinsichtlich der im Rahmen des Räumungsverkaufs zum Verkauf von Waren eine Räumungsnotlage besteht.

Gerade bei der Durchführung des Räumungsverkaufs sind typische Irreführungen allerdings nicht ausgeschlossen. Diese Form der Sonderverkaufsveranstaltung kann durchaus zu einer erhöhten Warennachfrage bei dem jeweiligen Unternehmen führen, weil die von dieser Werbung angesprochenen Kunden sich deutliche und über das normale Maß hinausgehende Preisvorteile versprechen. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass bei der Bewerbung von Waren im Rahmen eines Räumungsverkaufs eine ausreichende Warenvorrätigkeit gegeben sein muss. Ist dies nicht der Fall, verstößt der Kaufmann gegen das Verbot der Lockvogelwerbung.

Inwieweit der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe oder einer Filialschließung nur zum Schein erfolgt ist, stellt sich für den Mitbewerber erst nachträglich heraus, so dass ein Unterlassungsanspruch ins Leere geht. Da zu diesem Zeitpunkt der Räumungsverkauf bereits beendet ist, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nicht mehr zur Verfügung, mit dem er den irreführend angekündigten Verkauf hätte unterbinden können. Ein Verbot für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach Beendigung des Räumungsverkaufes gibt es seit der UWG-Reform nicht mehr.

Hinzu kommt, dass der Kaufmann möglicherweise begründen können wird, warum er sich anders besonnen hat. Da die Gründe für eine Geschäftsaufgabe nicht objektivierbar sind, kann ein Mitbewerber, der nach einem Räumungsverkauf seinen Geschäftsbetrieb fortsetzt, stets behaupten, er habe seine Pläne geändert, weil er z. B. aufgrund des unerwarteten Erfolgs des Räumungsverkaufs in die Lage versetzt wurde, die dringend notwendigen Investitionen zur Weiterführung seines Geschäftsbetriebes vorzunehmen.

Die gesetzlichen Änderungen werden zum einen damit begründet, dass Räumungsverkäufe heute weniger attraktiv seien, da der Kaufmann jederzeit seine Lager durch legale Sonderverkäufe leeren kann. Zum anderen wollte der Gesetzgeber von einem Verbot der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach Räumungsverkauf Abstand nehmen, da dies mit Anzeigepflichten bei der IHK sowie Kontrollbefugnissen der IHK verbunden gewesen wäre. Von einer derartigen Überregulierung wollte man jedoch absehen.

BGH: Irreführung über den Warenvorrat im Onlinehandel bei unzureichendem Hin-weis auf längere Lieferfristen

Wettbewerbswidriges Handeln eines Internet-Versandhauses liegt dann vor, wenn die beworbene Ware nicht unverzüglich versandt werden kann, es sei denn das werbende Unternehmen hat auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen

Trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichthof mit Urteil vom 7. April 2005 entschieden hat, dass die Bewerbung einer Ware über ein Internetversandhaus dann wettbewerbswidrig ist, wenn hinter der Werbung nicht auch eine angemessene Menge an Waren zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht, werden gerade im Internet wiederholt Waren beworben, obwohl der Händler keinen oder zumindest nicht ausreichenden Vorrat zur Verfügung hat.

Der Händler muss sich derart absichern, dass er eine zu dem jeweils angekündigten Zeitpunkt bzw. Zeitraum nach den Umständen zu erwartende Nachfrage befriedigen kann. Was unter den jeweiligen Umständen zu verstehen ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab, insbesondere der Eigenart der angebotenen Waren (z.B. Saisonartikel) ab.

Die sog. Grundsätze der Vorratshaltung gelten auch hinsichtlich der Bewerbung von Artikeln über Versandhäuser im Internet oder Onlineshops. Der Verbraucher erwartet und darf erwarten, dass auf seine Bestellung hin unverzüglich die Ware versandt wird. Unbeachtlich ist dabei, ob der Werbende sie selbst auf Lager hält oder von einem Großhändler abruft.

Im Gegensatz zu Versandhauskatalogen, die meist einmal jährlich erstellt werden, besteht bei Internetangeboten die Möglichkeit, die Angebote innerhalb weniger Minuten oder Stunden zu aktualisieren. Daher darf das angesprochene Publikum davon ausgehen, dass die über das Internet angebotene Ware verfügbar ist und muss keine Wartezeit von mehreren Wochen hinnehmen.

Anders verhält sich dies jedoch, wenn sich der Onlinehändler geeigneter Zusätze bedient, die sich entweder auf einen gewissen Angebotszeitraum beziehen oder auf längere Lieferfristen schließen lassen.

Als ausreichend hat es der Bundesgerichtshof erachtet, wenn ein derartiger Hinweis auf das Abweichen der Lieferfristen auf einer durch Anklicken eines Links erreichbaren "Produktseite" gegeben wird.

Begründet wird dies damit, dass sich der vermeintliche Besteller bereits zielgerichtet auf die Seite des Onlinehändlers begeben hat und erfahrungsgemäß über die Fähigkeit verfügt, einen Link zu erkennen. Vergleichbar ist dies mit dem Link „Impressum“, hinter dem der Besteller Identität und Anschrift etc. des Onlinehändlers vermutet. Der Besteller wird diejenigen Links abrufen, die er für die Bestellung des gewünschten Artikels benötigt oder zu denen er durch Links oder unmissverständliche Hinweise, die er bis zum Vertragsabschluss erhält, geführt wird.

Wichtig ist bei solchen Links oder Hinweisen, dass diese erkennbar und nicht versteckt angebracht sein dürfen. Der Link bzw. der Hinweis muss so angelegt sein, dass der Käufer ihn nicht nur erkennt, sondern als zum dem beworbenen Produkt gehörend ansieht.

Mittwoch, 2. April 2008

Auch ein Streik des Bodenpersonals entbindet eine Fluggesellschaft nicht von ihren Betreuungspflichten

Schutz von Fluggästen: Nach einem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (218 C 626/06) stehen einem Fluggast die eigenen Kosten des Rücktransportes gegen die Fluggesellschaft auch dann zu, wenn der Rückflug wegen eines Streiks annuliert wurde.Urteil wurde in zweiter Instanz (LG Berlin 51 S 290/07) bestätigt. Nach entsprechendem Hinweis nahm die Fluggesellschaft die Berufung zurück.


Das Amtsgericht Charlottenburg (218 C 62606) hatte über eine Klage gegen die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft zu entscheiden, in welcher von dieser Schadensersatz für den Rücktransport aufgrund eines durch Streik ausgefallenen Rückfluges begehrt wurde. Das Gericht sprach den Anspruch vollumfänglich zu, weil die durch die Fluggesellschaft ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um davon ausgehen zu können, dass sie alles Zumutbare getan hat, um diese außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Der Kläger erschien am Tag des Abfluges, dem 28. Juli 2007 rechtzeitig vor dem vereinbarten Abflugzeitpunkt am Flughafen in Barcelona. Bei Ankunft auf dem Flughafen wurde ihm mitgeteilt, dass das Bodenpersonal der spanischen Fluggesellschaft auf dem Flughafen Barcelona streiken würde und mit einer Verspätung des Abfluges erst nach einigen Stunden um 13:00 Uhr zu rechnen sei. Beim daraufhin erfolgten Einchecken wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er zu einem ca. 100km entfernten Flughafen gebracht werde. Um 20:00 Uhr wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der von ihm gebuchte Rückflug ersatzlos gestrichen worden sei. Über die mitgeteilte Hotline wurde dem Kläger sodann telefonisch ein Rückflug für den 3. August 2007 angeboten.

Da der Kläger am 31. Juli 2007 wieder seine Arbeit aufnehmen musste, buchte er am 29. Juli 2007 die Rückreise per Bahn zu einem Gesamtpreis von 917,00 EUR. Auf Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten, ihm die Bahnfahrtkosten zu erstatten, leistete die Beklagte eine Rückzahlung des anteiligen Preises für den vereinbarten Rückflug in Höhe von 268,00 EUR, so dass der Kläger die Differenz in Höhe von 649,00 EUR von der Beklagten als Schadensersatz beansprucht.

Das Gericht bestätigte die Anwendbarkeit der Vorschriften der VO (EG) Nr.261/2004, weil diese Vorschriften den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB als spezielle Rechtsvorschrift vorgehen.

Der laut Buchung zwischen den Parteien vereinbarte Rückflug von der Beklagten unstreitig nicht durchgeführt worden, so dass jedenfalls eine Annulierung dieses Fluges gem. Art. 2 Buchst. I) der VO (EG) 261/2004 (künftig: VO) vorliegt, auf die die Vorschriften der Art. 5, 7, 8 und 9 der VO anzuwenden sind. Die Beklagte war somit nach Art. 5 Abs.1 VO verpflichtet, entweder Unterstützungsleistungen nach den Artikeln 8 bzw. 9 anzubieten oder Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 einzuräumen. Jedenfalls hat die Beklagte als Luftfahrtunternehmen bei dem hier vorliegenden Fall, in dem nach ihrer gegenüber dem Kläger gegebenen Auskunft der frühestmögliche Rückflug erst 6 Tage nach dem geplanten Rückflugtermin erfolgen könne, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger so früh als möglich an seinen Heimatort zurückkehren kann oder ihm jedenfalls Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der VO anzubieten. Diesen in der VO geregelten Pflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen; sie hat sich ausschließlich darauf beschränkt, wegen behaupteter außergewöhnlicher Umstände ihre Pflichten zur Betreuung des Klägers zu negieren und einen Rückflug zu einem Termin anzubieten, der für den Kläger nicht zumutbar war.

Das Gericht erkannte dabei, dass der Kläger durch die eigenständige Buchung der Reise als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Beklagte ein für sie günstiges Geschäft besorgt hat, so dass die Beklagte hieraus einen Anspruch auf Ausgleich der Fahrtkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB hat. Die Organisierung und Finanzierung der Rückreise per Bahn entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten und lag in ihrem Interesse. Denn letztlich hat die Beklagte durch diese Geschäftsbesorgung des Klägers erhebliche Kosten an Unterkunftsleistungen und Betreuungsleistungen des Klägers nebst Familie für 6 Tage eingespart, die die Kosten für die Bahnfahrt offensichtlich um ein Mehrfaches überstiegen hätten.
Das Gericht erkannte darüber hinaus, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass nach Art. 5 Abs.3 der VO außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die zur Annulierung des Rückfluges geführt hätten, und sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um diese außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Die zunächst gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde nach einem richterlichen Hinweis, dass die Ansicht des erstinstanzlichen Urteils geteilt würde, zurückgenommen.

Montag, 4. Februar 2008

Telefonwerbung ist und bleibt ein heißes Eisen

Verschiedentlich wurde in der Vergangenheit vor allem von Kollegen mit arbeitsrechtlichem Tätigkeitsschwerpunkt die Auffassung vertreten, Telefonwerbung gegenüber Selbständigen sei nicht wettbewerbswidrig, wenn es nur darum gehe, diesen Selbständigen Verdienstmöglichkeiten etwa als Kooperationspartner für den Vertrieb von Versicherungen, Bausparverträgen, Immobilien oder anderen Kapitalanlagen zu bieten. Begründet wurde diese Meinung damit, der BGH habe in seinem Urteil vom 04.03.2004 (AZ: I ZR 221/01 – Direktansprache am Arbeitsplatz) die telephonische Mitarbeiterwerbung für wettbewerbskonform erklärt, sofern das Werbetelefonat nicht übermäßig lang dauere.

Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat der BGH in zwei neueren Entscheidungen klargestellt:


1. Der Bundesgerichtshof bestätigt das Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden (Urteil vom 16.11.2006, AZ: I ZR 191/03 - Telefonwerbung für "Individualverträge")

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Fall „Telefonwerbung für "Individualverträge"“ über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung Kontakt aufgenommen hatte.

Die per Telefon werbende Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Geschäftspartnern schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Ihre potentiellen Vertragspartner wirbt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an.

Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24. Juli 2003, AZ: 6 U 36/03) hatte sich - anders als das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 17. Januar 2003, AZ: 3/11 O 97/02), das die Klage abgewiesen hatte - dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bislang von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, erhielt damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.

In der Sache hat der Bundesgerichtshof jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt ausdrücklich gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht.

Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden, d.h. Bauherren, die Bauaufträge zu vergeben haben, vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber gerade dann nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden diene. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der angerufene Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein.

Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.

Dies heißt für die Praxis, dass sowohl Maklerpools als auch Vertriebsunternehmen, die freie Mitarbeiter als Untervermittler per Telephonwerbung zu akquirieren versuchen, weiterhin wettbewerbswidrig handeln. Denn sie bieten dem potentiellen Geschäfts-, Vertriebspartner oder künftigen Mitglied des Maklerpools ihre eigene Leistung an.


2. Der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass auch für Anrufe von Personalberatern am Arbeitsplatz enge Grenzen gelten (Urteil vom 22.07.2007 - Az.: I ZR 183/04 - Direktansprache am Arbeitsplatz III)

Auch in seiner Entscheidung „Direktansprache am Arbeitsplatz III“ macht der Bundesgerichtshof nochmals klar, dass die Auffassung, Telefonwerbung sei grundsätzlich erlaubt, selbst im Bereich der Suche neuer Mitarbeiter durch Personalberater nur unter eng begrenzten Bedingungen zutrifft.

Die Klägerin in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vertreibt Computer-Software. Sie beschäftigt hoch qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten sie durch Schulungen auf dem neuesten Stand hält. Der Beklagte befasst sich als selbständiger Unternehmer mit der Suche und Vermittlung von Führungs- und Fachkräften. Aufgrund eines Personalsuchauftrags nahm er telefonisch Kontakt mit einer Projektleiterin der Klägerin an deren Arbeitsplatz auf. Nach der Darstellung der Klägerin bot er der Mitarbeiterin bei diesem Gespräch eine Stelle als Projektleiterin bei einem ausländischen Softwareunternehmen an.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts nichts Erhebliches dafür vorgetragen, dass der Beklagte sich bei dem zu Abwerbungszwecken geführten Telefongespräch nicht auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränkt habe. Insbesondere sei das Telefongespräch nach der Darstellung der Klägerin sofort beendet worden, als die Mitarbeiterin erklärt habe, an der Stelle nicht interessiert zu sein, und es fehle an schlüssigem Vortrag dazu, dass der Beklagte das Gespräch über Gebühr ausgedehnt und die Zeugin unlauter umworben habe. Der Personalberater habe die Mitarbeiterin zwar mit zentralen Daten aus ihrer Arbeitsbiographie konfrontiert. Damit habe er ihr jedoch lediglich in zulässiger Weise das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle aufgezeigt und ihr persönliches Interesse daran zu wecken gesucht. Somit liege kein wettbewerbswidriges Umwerben vor und die klagende Softwarefirma habe keinen Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Personalberater.

Dies hat der BGH anders gesehen:

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 4. März 2004 (Direktansprache am Arbeitsplatz, AZ: I ZR 221/01) fest, dass bei der Beurteilung, ob ein Personalberater wettbewerbswidrig handelt, wenn er zum Zweck der Personalsuche mit dem Mitarbeiter eines Wettbewerbers seines Auftraggebers ein erstes Telefongespräch an dessen Arbeitsplatz führt, die berücksichtigungsfähigen Interessen des Personalberaters, seines Auftraggebers, des betroffenen Mitarbeiters und dessen Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen sind.

Danach ist eine erste Kontaktaufnahme nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn der Mitarbeiter lediglich nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt, diese kurz beschrieben und gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird. Ein solcher erster Telefonanruf am Arbeitsplatz muss sich auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränken. Eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ist bereits ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat. Der Personalberater ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf der Personalberater die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden. Ein zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Personalberater die Mitarbeiterin trotz ihres Desinteresses oder vor der Frage nach einem etwaigen Interesse der Mitarbeiterin an einer neuen Stelle mit zentralen Daten aus ihrer Arbeitsbiographie konfrontiert, um bei ihr den Eindruck hervorzurufen, sie sei für die neu zu besetzende Stelle besonders geeignet und er habe dies bereits vorab geprüft. Dies stellt nach Auffassung des BGH bereits ein wettbewerbswidriges Umwerben des angerufenen Mitarbeiters dar.

Selbst im Bereich der Personalwerbung, in dem auf Grund der grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen der Personalberater und der umworbenen Mitarbeiter eine Ausnahme vom generellen Verbot der Telefonwerbung gemacht wird, ist die Telefonwerbung also nur innerhalb sehr enger Grenzen zulässig.