http://www.plan-deutschland.de Rechtsanwalt Marcus Kreuzinger: 2007

Donnerstag, 16. August 2007

Limitierte Sportwagenangebote wegen fehlender Verfügbarkeit wettbewerbswidrig

Drei Autohändlern wurde untersagt, den Sportwagen „Alpha Romeo 8 C Competizione“ zum Verkauf anzubieten, sofern das Fahrzeug nicht verfügbar ist (Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 3.8.2007, Az. 2H O 1370/07 – nicht rechtskräftig; Beschluss des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6.8.2007, Az. 10 O 86/07 KfH – nicht rechtskräftig, Beschluss des Landgerichts Hanau vom 06.08.2007, Az. 6 O 115/07 – nicht rechtskräftig).

Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Bewerbung von nicht verfügbaren Fahrzeugen irreführend ist. In den vorliegenden Fällen bewarben die Autohändler den neuen „Alpha Romeo 8 C Competizione“, der laut Alpha Romeo, Italien, derzeit weltweit noch nicht erhältlich ist.

Die Auffassung der Landgerichte Memmingen, Ulm und Hanau entspricht auch der übrigen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) oder der des Landgericht Berlin vom 25.06.2007 – Az.: 52 O 268/07; nicht rechtskräftig). Das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) weist darauf hin, dass die Bewerbung eines Produktes, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne darauf entsprechend hinzuweisen, irreführend und wettbewerbswidrig i. S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.

Montag, 6. August 2007

OLG Hamburg – Wertersatzklausel bei eBay zulässig!

Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 19.6.2007 - 5 W 92/07) ist die Wertersatzklausel entgegen der Entscheidung des Landgericht Berlin (Beschluss v. 15.03.2007, Az. 52 O 88/07) zulässig.

Begründet hat dies der Senat damit, dass eine vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht nicht notwendig sei, da dies in § 312c Abs. 1 BGB nicht vorgesehen sei und zugleich § 357 BGB vorgehe. Die §§ 355 ff. BGB beträfen nur allgemeine Vorschriften zum Widerrufsrecht, § 312c BGB hingegen spezielle Regelungen zum Fernabsatzrecht.

Demzufolge sei zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 312c BGB zu unterscheiden. Nach der Auffassung des Senates müssen zwar vor Vertragsabschluss die Informationen zum Widerrufrecht bereitgestellt werden, jedoch nicht notwendigerweise in Textform. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden.

Ausreichend ist es nach § 312c Abs. 2 BGB, der Bereitstellung der Informationspflichten nach § 312c BGB in Textform spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher nachzukommen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass der Unternehmer die Wertersatzklausel auch bei eBay verwenden kann, wenn er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt.

Soweit also die Belehrung des Unternehmers bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.


Ob sich die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sich durchzusetzen vermag, bleibt abzuwarten, zumal diese im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung steht, wonach ebenfalls das Hanseatischen Oberlandesgericht entschieden hat, dass es bei eBay aufgrund des § 355 Abs. 2, S.2 BGB die Widerrufsfrist mangels Möglichkeit einer vorvertraglichen Belehrung in Textform einen Monat betrage.

BGH – Abwerben fremder Mitarbeiter für Unternehmen nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Ziele verfolgt werden


Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. Januar 2007 (Az. I ZR 96/04) , welches kürzlich veröffentlicht wurde, entschieden, dass das Beschäftigen eines vertragsbrüchigen Mitarbeiters eines Mitbewerbers nicht schon deshalb unlauter ist, wenn der Unternehmer von dem bestehenden Wettbewerbsverbot des Konkurrenten mit seinem jetzigen Mitarbeiter Kenntnis hatte oder haben musste.

Unlauter handelt ein Unternehmer erst dann, wenn er den Mitarbeiter zum Vertragsbruch bei seinem Wettbewerber zu verleiten, gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken versucht hat.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Handelsvertreter, der als Außendienstmitarbeiter für Vermögensberatung tätig war, sein Vertragverhältnis kündigte und noch während der Kündigungsfrist ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit einem Konkurrenten eingegangen war, obwohl ihm dies durch ein Wettbewerbsverbot untersagt war.

Der BGH hat die Grundsätze der erlaubten Abwerbung fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs bekräftigt. Der Unternehmer handelt erst dann unlauter, wenn er unlautere Mittel einsetzt oder unlautere Zwecke durch gezieltes und bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch verfolgt.

Auch im Falle des Ausnutzen des Vertragsbruches gelten die Grundsätze der erlaubten Abwerbung eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters. Jeder Mitarbeiter hat das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Dies schließt das Recht ein, selbst über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zu entscheiden und dabei gegebenenfalls das Risiko einzugehen, durch das neue Arbeitsverhältnis den Vertrag mit dem alten Arbeitgeber zu verletzen.

Verstößt ein Mitarbeiter gegen ein Wettbewerbsverbot, so ist er dem Unternehmer zwar zum Schadensersatz verpflichtet und hat den Gewinn zu ersetzen, der dem Unternehmer dadurch entgangen ist, dass dieser vertragswidrig Geschäfte nicht für ihn, sondern für einen Konkurrenten vermittelt hat. Die von dem Konkurrenten erhaltene Vergütung während des vertragsbrüchigen Zeitraums braucht er jedoch nicht herausgeben.

Mittwoch, 4. Juli 2007

LG Berlin – Bewerbung von Waren ohne jeglichen Warenvorrat wettbewerbswidrig

Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 hat das LG Berlin (LG Berlin vom 25.06.2007 – Az.: 52 O 268/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Warenbewerbung dann irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig ist.

Das LG Berlin hatte in dem zugrundeliegenden Fall über den Antrag eines Alleinvertriebes für Gitarren der Marke DEAN aus Hörstel Bevergen hinsichtlich einer in der Maiausgabe des Magazins „Gitarre & Bass“ erschienenen zweiseitigen Werbeanzeige eines großen Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf von Musikinstrumenten aus Ibbenbüren zu entscheiden. Dieses Unternehmen bewarb Instrumente, hatte jedoch einige der angebotenen Waren weder vorrätig noch verfügbar.

Die Kammer führte in ihrer Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 – Werbebeilage) aus, dass der Verbraucher stets irregeführt werde, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig sei.

Der Verbraucher erwarte, dass die beworbene Ware tatsächlich vorhanden sei. Eine Werbung in einer Anzeige begründe das Vertrauen, dass die dort beworbene Ware auch lieferbar sei. Auch wenn sich das werbende Unternehmen Liefermöglichkeit und den Zwischenverkauf vorbehalte, so kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass die beworbene Ware zumindest in einem begrenzten Maß vorhanden ist.

Unabhängig von der Frage, ob ein solchermaßen allgemein gehaltener Hinweis „Liefermöglichkeit, Zwischenverkauf vorbehalten.“ ausreichend sei, ist er jedenfalls nicht so zu verstehen, dass die beworbene Ware gar nicht vorhanden ist.

Fazit: Wer Waren bewirbt, muss diese zumindest in einem geringen Maß vorrätig halten bzw. dafür Sorge tragen, dass diese bei eingehender Bestellung auch geliefert werden können. Wer jedoch ohne irgendwelchen Warenvorrat wirbt, täuscht den Verkehr, wenn die Waren weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar sind, ohne zumindest darauf hinzuweisen.

Mittwoch, 13. Juni 2007

OLG Düsseldorf – Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. April 2007 (Az. I-20 W 18/07) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ausgeführt, dass ein Elektrogerätehersteller, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung seines Unternehmens nicht nachgekommen ist und dennoch Elektrogeräte vertreibt, sich wettbewerbswidrig verhält.

Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle.

Da die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten sei, dürfen nicht registrierte Hersteller keine Elektrogeräte in den Verkehr bringen.

Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar. Auch wenn der vornehmliche Zweck des ElektroG abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen diene, geschieht dies im Interesse der Marktteilnehmer.

Die unterlassene Registrierung ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da es für die registrierten und somit gesetzestreuen Händler zu einer gesteigerten Belastung kommt. Diese ergebe sich daraus, dass in den kommunalen Sammelstellen auch die Geräte nicht registrierter Hersteller abgegeben werden, die dann eine Rücknahmepflicht trifft, während sich nicht registrierte Händler sich dieser Rücknahmepflicht entziehen können.

Dienstag, 12. Juni 2007

BGH – Abkürzung UVP für „unverbindliche Preisempfehlung“ nicht wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 7. Dezember 2006, welches kürzlich veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichthof entschieden, dass eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), nicht bereits deshalb irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, da dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

Ebenso ist die Verwendung einer Abkürzung, die im Allgemeinen als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot wettbewerbswidrig.

Der Wandel der Rechtsprechung ergibt sich im wesentlichen aus einem geänderten Verbraucherleitbild. Dem Verbraucher wird vom BGH mittlerweile die Kenntnis zugestanden, dass dieser die Empfehlung als die des Herstellers einordnen kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Fazit: Die Verwendung „UVP“ ist nicht mehr wettbewerbswidrig. Ebenso gilt dies für "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers".

Wichtig: Onlinehändler/Händler, die z. B. bereits aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sind nach wie vor an ihren Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) gebunden. Dieser Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) hat auch weiterhin Bestand.

Bevor derjenige Händler die Angabe „UVP“ etc. verwenden will, sollte er aufgrund geänderter Rechtssprechung den Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) kündigen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt und eine Vertragsstrafe auslöst.

Dienstag, 5. Juni 2007

Kammergericht Berlin – Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 5 TMG bei eBay auf „mich-Seite“ ausreichend

Einem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Mai 2007 (Az.: 5 W 116/07) zufolge, ist die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay auf der „mich-Seite“ ausreichend. Der Senat begründet dies damit, dass dies nicht anders zu beurteilen sei als die Verlinkung über „Impressum“ oder „Kontakt“.

Das Kammergericht begründete die Entscheidung unter Verweis auf die vor kurzem ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet), wonach es genügt, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist.

Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter der „mich-Seite“ die jeweiligen Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.

Der Senat hat mit der vorliegenden Entscheidung den Verbraucherschutz etwas entschärft, indem er auch von einem erstmaligen eBay-Nutzer verlangt, dass er sich die Anbieterdaten über links selbst zusammensucht und diese nicht im Angebot durch den Unternehmer bereits zur Verfügung gestellt werden müssen.

Wir empfehlen dennoch allen Unternehmern die Anbieterdaten unabhängig von der Angabe auf der „mich-Seite“ in dem Angebot aufzunehmen. Dies führt einerseits zu mehr Transparenz und andererseits zu einer leichteren Handhabung für den Verbraucher bei der Suche nach den Anbieterdaten. Dies empfiehlt sich weniger aus rechtlichen wie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Denn schließlich wird nur ein zufriedener Kunde den eBay-Shop des Unternehmers bzw. andere eBay-Angebote desselben Unternehmers erneut aufsuchen.

Samstag, 2. Juni 2007

LG Berlin – Rückgaberecht bei eBay wettbewerbswidrig

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.

Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin (Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 - Az: 5 W 205/06 sowie KG, Beschluss v. 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06), nach denen die schriftlichen Hinweise in den Angeboten der eBay-Händler eines Anbieters nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen. Aus diesem Grund könne dem Verbraucher das Rückgaberecht auch nicht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, wie dies § 356 I S. 2 Nr. 3 BGB aber vorsieht.

Der ungerechtfertigte Vorteil der wettbewerbswidrigen Handlung ergebe sich nach der Auffassung der Kammer aus der Verwendung der Rückgabebelehrung gegenüber einem Widerrufsrecht. Der Unterschied der beiden Belehrungen sei darin zu sehen, dass der Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechts unverzüglich die Waren zurücksenden müsse, was für den Unternehmer das Risiko berge, dem Käufer den Kaufpreis erstatten zu müssen, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrausspuren überprüfen zu können. Hierin liege der Vorteil des Rückgaberechts. Die Ausübung des Rückgaberechts liegt grds. in der Rücksendung. In diesem Fall hat der Unternehmer stets die Kosten der Rücksendung zu tragen, jedoch hat er den Kaufpreis erst zu erstatten, wenn er die Waren in Händen hält. Hierdurch hat er den Vorteil, dass er die Ware auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen kann. Liegen Beschädigungen oder Gebrauchsspuren vor, so kann er ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadensersatz in Abzug bringen.

Fazit: Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht abermals die Konsequenzen der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin. Das LG Berlin geht in folgerichtiger Anwendung der vorgenannten Entscheidungen sogar noch einen Schritt weiter, legt die Vor- und Nachteile der Verwendung von Rückgabe- und Widerrufsbelehrung offen und untersagt den unlauteren Wettbewerbsvorteil, der durch die Verwendung des Rückgaberechts entsteht.

Unter Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin ist die Entscheidung des LG Berlin zu begrüßen. Die hierdurch beim Verkauf über die Internetplattform eBay entstehenden Vorteile des Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht wären doch zu evident.

Letztendlich kann man jedem eBay- oder Amazon-Händler nur empfehlen, auf ein Rückgaberecht zu verzichten bzw. das verwandte Rückgaberecht durch ein Widerrufsrecht zu ersetzen. Dies gilt natürlich auch für andere Plattformen, soweit der Kaufvertrag durch das Anklicken des Bieters geschlossen wird.

Mittwoch, 30. Mai 2007

OLG Frankfurt – AGB und Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Scrollkästen unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 (Az: 3/8 O 25/07) entschieden, dass die Erteilung der Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV im Rahmen eines von eBay zur Verfügung gestellten Scrollkastens unzulässig ist, da dieser nicht den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung gerecht wird.

Auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann, lässt jedoch offen, wie groß dieser sein müsste.

Da eBay die Größe des Scrollkastens vorgibt, sollte man derzeit von der Verwendung des Scrollkastens für AGB und Widerrufsbelehrung Abstand nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, durch Mitbewerber abgemahnt zu werden.

Ebenso betrifft dies die Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die ausschließliche Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Mittwoch, 23. Mai 2007

Kammergericht Berlin: Lieferfrist muss genau angegeben werden - "In der Regel" wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) entschieden, dass die Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei.

Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, da diese auch Ausnahmefälle erlaube und der Händler sich demnach an keine Lieferzeiträume zu halten habe. Für den Verbraucher ist das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.

Das Kammergericht führte weiter aus, dass die Verwendung von „ca.“-Angaben sehr kritisch sei. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit.

Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Eine abschließende Stellungnahme hat der Senat jedoch nicht vorgenommen.

Das Kammergericht gab dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB statt. Der Verfügungsantrag sei hinsichtlich der Wendung "in der Regel ..." begründet, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei.

Montag, 21. Mai 2007

OLG Hamm: Versandkosten müssen auch bei Auslandsversand genannt werden

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 28. März 2007 (4 W 19/07) müssen nach § 1 Abs. 1 PangV Versandkosten auch bei Auslandsversendungen benannt werden. Sollte dem Unternehmer die Bezifferung der Auslandsversandkosten nicht möglich sein, so müssen zumindest die Einzelheiten der Berechnung angegeben werden, damit der Verbraucher sich gem. § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV die Höhe der Kosten leicht errechnen kann.

Ein Unternehmer kann demnach keine Bestellungen aus dem Ausland mehr entgegennehmen, wenn er nicht vorher die entsprechenden Versandkosten benannt hat. Nicht anders ergibt sich, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Versandkosten angibt, dass diese vom Unternehmer erfragt werden können ("Versandkosten auf Anfrage").

Sollte ein Unternehmer dennoch hiermit werben oder einen Versendung ins Ausland vornehmen ohne vorab die Versandkosten oder zumindest Angaben zur Berechnung der Versandkosten angegeben haben, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

OLG Hamburg: Werbung ohne Hinweis auf Nichtverfügbarkeit wettbewerbswidrig

Mit Beschluss vom 30. November 2006 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne darauf entsprechend hinzuweisen, irreführend und wettbewerbswidrig i. S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.

Auch die beigefügte Fußnote in der Werbung "Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich" schließt eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises nicht aus. Hieraus ergebe sich allenfalls, dass die Ware kurzfristig vergriffen sein könnte, jedoch nicht, dass die Ware von Anfang an nicht vorhanden und nicht lieferfähig war. Es wird von der Rechtsprechung zwischen einer unzureichenden Bevorratung und einer Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller unterschieden.

Der Senat erachtete den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin für begründet, da die auf der Internetseite beworbene DVD „Pulse“ der Gruppe „Pink Floyd“ im Angebotszeitraum nicht verfügbar war, da der Hersteller der DVD den Veröffentlichungstermin verschoben hatte.
Da zu dem beworbenen Zeitraum die DVD nicht erhältlich war, sah der Senat hierin ein Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Verfügbarkeit der Ware.